Auslandsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung II
Auslandsklauseln sind nach der Ereignistheorie auszulegen. Der Ort des Schadensereignisses ist jedoch im Verhältnis zwischen dem VN und dem ihn in Anspruch nehmenden Dritten und nicht aufgrund von Rechtsbeziehungen zu ermitteln, an denen ausschließlich spätere Dritte und nicht mehr der VN beteiligt ist.