Unfallversicherung und Berufsunfähigkeit
Laut Zusatzvereinbarung steht hier bei Berufsunfähigkeit die volle Versicherungssumme zu. Eine zusätzliche Invaliditätsentschädigung kann nicht begehrt werden.
Laut Zusatzvereinbarung steht hier bei Berufsunfähigkeit die volle Versicherungssumme zu. Eine zusätzliche Invaliditätsentschädigung kann nicht begehrt werden.
Der Risikoausschluss, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Deckungsanspruch vom VN später als 2 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags geltend gemacht wird, es sei denn der VN macht den Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versicherungsfalls iSv § 33 VersVG unverzüglich geltend, ist nicht ungewöhnlich. Der Kausalitätsgegenbeweis ist nicht zulässig.
Die Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses, dass die Ersatzpflicht des Versicherten nach Bestand und Betrag im Deckungsprozess gegen den Versicherer nicht nachgeprüft werden darf, gilt nicht für die aus dem Versicherungsverhältnis resultierende Einwendung der Leistungsfreiheit aufgrund der Verletzung von Obliegenheiten.
„Unmittelbare Einwirkung“ ist zB, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen.
Die im Keller des Gebäudes durch Grundwassereintritt entstandenen Schäden sind aufgrund des eindeutig formulierten Risikoausschlusses nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Die Dusch-/Brausetasse ist als angeschlossene Einrichtung anzusehen; der gesamten Duschbereich, das heißt über die Dusch-/Brausetasse hinaus, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche wie etwa die Fugen hingegen nicht.
Sowohl die Ausnahmesituationsklausel als auch der Katastrophenausschluss sind intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG (nicht rechtskräftig).
Die 25%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft führt zwar regelmäßig zu konkreten Gesellschafterrechten (etwa Vermögens-, Mitwirkungs-, Informations-, Bezugsrechte), ist jedoch nicht als unternehmerische Tätigkeit zu qualifizieren und damit im Privatbereich versichert.
Der jeweilige Deckungsabgrenzungsausschluss greift nur dann, wenn das betroffene Risiko nach der positiven Deckungsbeschreibung des anderen Bausteins, dem die Deckung durch Querverweis zugewiesen wurde, grundsätzlich versicherbar ist.
Für die Annahme eines „dolus coloratus“ genügt es schon, wenn die Obliegenheitsverletzung in der Absicht erfolgte, die Versicherungsleistung schneller und problemloser zu erhalten oder den Versicherer in die Irre zu führen.
Ein Unfall liegt ua bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat
Hat der VN keine Kosten an den Rechtsvertreter beglichen und der Rechtssschutzversicherer Abwehrdeckung gewährt, besteht kein Zahlungsanspruch gegen den Versicherer. Ein Rückzahlungsanspruch wegen Fehlverhaltens des Vertreters besteht nach Deckung und Zahlung nicht gegen den VN, sondern nur gegen den Vertreter (§ 67 VersVG).
Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des § 11c Abs 2 VersVG ist nicht auf nicht-ärztliche Gutachten anzuwenden.
Die Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel sind auch dann erfüllt, wenn die Durchführung der Sanierungsarbeiten verbindlich beauftragt und damit die Wiederherstellung gesichert ist.
§ 33 Abs 2 VersVG (Anzeige des Versicherungsfalles durch Dritten) verhindert auch dann die Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn die Anzeigeobliegenheit des § 6 Abs 1 KHVG „schlicht“ vorsätzlich oder mit dolus coloratus verletzt wurde.
Für eine die Voraussetzungen des § 12 Abs 2 VersVG erfüllende Ablehnung genügt die ausreichend klare Bezugnahme auf die Versicherungsbedingungen.
Eine Anzeige kann noch als umgehend erstattet angesehen werden, wenn sie nach einem Unfall an einem Freitag, nachmittags, unmittelbar nach dem Wochenende im Laufe des Montags, (also im Laufe des zweiten Werktags nach dem Unfalltag) erfolgt.
Der Begriff „Rennstrecke“ umfasst auch vom öffentlichen Verkehr abgesonderte Zufahrten und Verbindungswege zur eigentlichen Strecke, wenn jene der Strecke selbst vergleichbar gestaltet sind und dieselben Anforderungen stellen, Fertigkeiten verlangen und Manöver erlauben.