Singer Fössl Rechtsanwälte
... wir geben Ihnen Recht.

Wir sind fachlich spezialisierte und unternehmerisch denkende Wirtschaftsanwälte mit langjähriger Erfahrung und vielfältigen Erfolgsstrategien.

Wir wollen unser juristisches Wissen und anwaltliches Denken mit unternehmerischem Gefühl für Ihre Situation verbinden. Sie wollen, dass wir Ihre Rechtsprobleme lösen und zu Ihrem geschäftlichen Erfolg beitragen.

Unsere Vision

Unser Team

Sie werden bei uns grundsätzlich von mindestens einem Partner / einer Partnerin der Kanzlei betreut − mit persönlichem Einsatz und starker Identifikation mit Ihrer Problemstellung.

Veranstaltungen

Blog Baurecht

„Eben“ ist nicht „niveaugleich“ – Zuhilfenahme von ÖNORMEN zur Auslegung von Vertragsklauseln

„Eben“ ist nicht „niveaugleich“ – Zuhilfenahme von ÖNORMEN zur Auslegung von Vertragsklauseln

Nach § 924 ABGB leistet der Übergeber Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe bereits vorhanden sind. Die Mangelhaftigkeit einer Leistung ist dabei immer aus dem konkreten Vertrag zu bewerten. Zur Vertragsauslegung können auch einschlägige Normen und Regelwerke, wie ÖNORMEN verwendet werden, selbst wenn diese nicht direkt Vertragsinhalt geworden sind.

Blog Gesellschafterstreit

Über das Feststellungsinteresse im Privatstiftungs-, GmbH- und FlexCo-Recht

Über das Feststellungsinteresse im Privatstiftungs-, GmbH- und FlexCo-Recht

Zweck der Feststellungsklage ist es, ein strittiges Rechtsverhältnis zu bereinigen. Dies geschieht nicht, wenn nicht alle am Rechtsverhältnis Beteiligten geklagt werden, denn ihnen gegenüber entfaltet ein Feststellungsurteil keine Bindungswirkung. Wird also auf Feststellung der Nichtigkeit der Änderung einer Stiftungserklärung geklagt, so ist jedenfalls auch die Privatstiftung selbst zu klagen.

Blog Versicherungsrecht

Drift-Training auf der Rennstrecke – grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kaskoversicherung

Drift-Training auf der Rennstrecke – grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kaskoversicherung

Der Oberste Gerichtshof befasst sich in dieser Entscheidung mit der Frage, ob ein im Rahmen eines privat organisierten Drift-Trainings verursachter Unfall unter den Ausschluss für kraftfahrsportliche Veranstaltungen fällt und ob eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls vorliegt, die zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers führt.