
Abwehr und Rückforderung unberechtigter Kosten
Hat der VN keine Kosten an den Rechtsvertreter beglichen und der Rechtssschutzversicherer Abwehrdeckung gewährt, besteht kein Zahlungsanspruch gegen den Versicherer. Ein Rückzahlungsanspruch wegen Fehlverhaltens des Vertreters besteht nach Deckung und Zahlung nicht gegen den VN, sondern nur gegen den Vertreter (§ 67 VersVG).