Verstopfung durch Hagel keine „Überschwemmung“
Ein Wasserschaden durch angestautes, abschmelzendes Hagelwasser stellt keine "Überschwemmung" iSd der Sturmversicherung dar.
Ein Wasserschaden durch angestautes, abschmelzendes Hagelwasser stellt keine "Überschwemmung" iSd der Sturmversicherung dar.
Die „Laufzeitvorteilsklausel“ ist mit den in der Judikatur behandelten, üblicherweise als „Dauerrabattklauseln“ bezeichneten Vertragsbestandteilen vergleichbar. Die Rückforderung ist nicht zulässig, wenn der Versicherungsnehmer einen wichtigen Grund für die Vertragsauflösung hat.
Die strenge Wiederherstellungsklausel impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot. Die Wiederherstellungsklausel enthält zwar kein Modernisierungsverbot, die neu angeschafften Sachen müssen aber von gleicher Gesamtgröße, vergleichbarer Zweckbestimmung sowie Art und Güte sein.
Selbst ein Verstoß gegen Schutzgesetze wie etwa die StVO bedeutet als solcher nicht schon grobe Fahrlässigkeit, sondern muss der ohne Zweifel objektiv besonders schwere Verstoß auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein.
Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung wird zu dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines unter das versicherte Risiko fallenden Ereignisses oder einer sonstigen Eigenschaft in Anspruch genommen wird.
Unklar und daher intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG ist der Begriff „Ausnahmesituation“. Da der Verbraucher die Reichweite des Risikoausschlusses nicht verlässlich abschätzen kann, besteht die Gefahr, dass er aufgrund des unbestimmten Begriffs „Ausnahmesituation“ davon absieht, allenfalls berechtigte Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen.
Eine Subsidiaritätsklausel ist eine der Risikoabgrenzung dienende Bestimmung, wonach der Versicherer nicht haftet, wenn ein anderer Versicherer die Gefahrtragung für das betreffende Wagnis unternommen hat.
Werden Werkvertragsansprüche aus verschiedenen Verträgen mit unterschiedlichen Parteien (Reihenhäuser) gegen den VN geltend gemacht, ist Rechtsschutzdeckung zu gewähren, wenn die Ansprüche pro Werkvertrag die Streitwertobergrenze nicht übersteigen.
Die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung beginnt zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den VN so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss.
Versicherungsschutz besteht nur für die Geltendmachung/Abwehr von Ansprüchen, die aus einem schuldrechtlichen Vertrag des Versicherungsnehmers (Versicherten) entstehen. Der VN muss Vertragspartei gewesen sein.
Laut Zusatzvereinbarung steht hier bei Berufsunfähigkeit die volle Versicherungssumme zu. Eine zusätzliche Invaliditätsentschädigung kann nicht begehrt werden.
Der Risikoausschluss, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Deckungsanspruch vom VN später als 2 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags geltend gemacht wird, es sei denn der VN macht den Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versicherungsfalls iSv § 33 VersVG unverzüglich geltend, ist nicht ungewöhnlich. Der Kausalitätsgegenbeweis ist nicht zulässig.
Die Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses, dass die Ersatzpflicht des Versicherten nach Bestand und Betrag im Deckungsprozess gegen den Versicherer nicht nachgeprüft werden darf, gilt nicht für die aus dem Versicherungsverhältnis resultierende Einwendung der Leistungsfreiheit aufgrund der Verletzung von Obliegenheiten.
„Unmittelbare Einwirkung“ ist zB, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen.
Die im Keller des Gebäudes durch Grundwassereintritt entstandenen Schäden sind aufgrund des eindeutig formulierten Risikoausschlusses nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Die Dusch-/Brausetasse ist als angeschlossene Einrichtung anzusehen; der gesamten Duschbereich, das heißt über die Dusch-/Brausetasse hinaus, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche wie etwa die Fugen hingegen nicht.
Sowohl die Ausnahmesituationsklausel als auch der Katastrophenausschluss sind intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG (nicht rechtskräftig).
Die 25%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft führt zwar regelmäßig zu konkreten Gesellschafterrechten (etwa Vermögens-, Mitwirkungs-, Informations-, Bezugsrechte), ist jedoch nicht als unternehmerische Tätigkeit zu qualifizieren und damit im Privatbereich versichert.