Straßen sind kein Gebäude iSd Bedingungen

Straßen sind kein Gebäude iSd Bedingungen

Auch unter Zugrundelegung des sehr weitgefassten Bauwerksbegriffs sind Schäden an Zufahrten und am freien Gelände (mit Stützmauer, Böschung) nach dem klaren Wortlaut der Versicherungsbedingungen (Katastrophenhilfe) gerade nicht gedeckt.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht die Bündelversicherung „Hof & Ernten 2013“, die unter anderem den Baustein „1030 Katastrophenhilfe“ enthält.

Relevante Bestimmungen der AVB

Versicherungsbedingungen F 630 Katastrophenhilfe – Hof & Ernten (Fassung 10/2013)

  1. Diese Erweiterung gilt für

– in der Versicherungspolizze angeführte Wohn- und landwirtschaftliche Gebäude

– die gesamten in der Versicherungspolizze angeführten landwirtschaftlichen Einrichtungen, Erntefrüchte und Viehbestände, die sich in den Versicherungsräumlichkeiten auf dem Versicherungsgrundstück befinden.

Gruppierungserläuterungen F 639 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Fassung 07/2014)

  1. Anwendungsbereich

Die Gruppierungserläuterung gilt für land- und forstwirtschaftlich genutzte Anlagen und Gebäude im Sinne der Gewerbeordnung.

  1. Gruppierung

Gruppe A: Gebäude

A.1. Als Gebäude im Sinne dieser Gruppierungserläuterungen gelten:

A.1.1. Alle Gebäude im engeren Sinn, […]

A.1.2. Ferner die folgenden Bauwerke:

A.1.2.1. Überdachungen, Vordächer, Verbindungsbrücken, Rampen, Aufzugschächte und ähnliche Bauwerke, die konstruktiv als Teile von Gebäuden nach Punkt A.1.1. zu gelten haben;

A.1.2.5. bauliche Einfriedungen aller Art

Sachverhalt

Im Bereich des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers kam es zu einem Murenabgang, wodurch unter anderem Schäden im Straßen- und Geländebereich, insbesondere an der Tennenzufahrt und der Stallzufahrt eines Wirtschaftsgebäudes entstanden. Strittig war insbesondere die Frage, ob die Tennenzufahrt und die Stallzufahrt ein Gebäude im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen.

OGH-Entscheidung

Gemäß Art 1 der Bedingungen F 630 sind im Katastrophenfall Schäden an den in der Versicherungspolizze genannten Gebäuden (Wohngebäude, Stall alt, Stall neu, Fischerhütte, Schuppen neu, Hühnerhütte) sowie den in der Polizze angeführten landwirtschaftlichen Einrichtungen, die sich in den versicherten Räumlichkeiten auf dem versicherten Grundstück befinden, von der Deckung umfasst.

Wie der Begriff „Gebäude“ zu verstehen ist, ergibt sich aus den Gruppierungserläuterungen F 639. Er umfasst gemäß deren Punkt A nicht nur Gebäude im engeren Sinn, sondern auch die dort genannten Bauwerke, wobei der letztgenannte Begriff sehr weit gefasst ist. So sind etwa auch „bauliche Einfriedungen aller Art“ (Punkt A.1.2.5.) und „Verbindungsbrücken und Rampen, die konstruktiv als Teile von Gebäuden im engeren Sinn zu gelten haben“ (Punkt A.1.2.1.), als Bauwerke im Sinn der Bedingungen zu werten.

Aber auch unter Zugrundelegung des sehr weitgefassten Bauwerksbegriffs sind Schäden an Zufahrten und am freien Gelände (mit Stützmauer, Böschung) nach dem klaren Wortlaut der Versicherungsbedingungen gerade nicht gedeckt, was auch einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar sein muss.

Dass die Tennen- oder die Stallzufahrt im konkreten Fall als konstruktiv mit einem Gebäude verbundene Brücke oder Rampe ausgestaltet war, hat der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffs „Zufahrt“. Hinzu kommt, dass der Kläger jene Klagspositionen, die Schäden an den Zufahrten zur Tenne und zum Stall betreffen, selbst als Schäden im „Straßen- und Geländebereich“ bezeichnet und gerade nicht als Schäden an Gebäuden oder damit konstruktiv verbundenen Teilen.

Die in Art 1 Spiegelstrich 2 der Bedingungen F 630 genannten „landwirtschaftlichen Einrichtungen“ müssen sich in den versicherten Räumlichkeiten auf dem versicherten Grundstück befinden. Die in Punkt 1. der Gruppierungserläuterungen genannten „landwirtschaftlichen Anlagen“ sind in den Punkten A.2. bis A.4 umschrieben. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich daher auch aus diesen Klauseln unzweifelhaft keine Versicherungsdeckung für Schäden an Straßen oder dem freien Gelände.

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