Kein Unfall bei Verletzung durch Anheben eines Kastens

Kein Unfall bei Verletzung durch Anheben eines Kastens

Ein Unfall liegt ua bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat

Sachverhalt

Der Kläger erlitt einen Deckenplattenbruch an der Lendenwirbelsäule, als er einen Kasten anhob und nicht erst, nachdem seine Frau den Kasten nach vorne gezogen hatte.

Relevante Bestimmungen der AUVB

Artikel 6 Begriff des Unfalles

1. Unfall ist ein vom Willen der versicherten Person unabhängiges Ereignis, das plötzlich von Außen mechanisch oder chemisch auf ihren Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht.

OGH-Entscheidung

Dass eigenes Verhalten zum Unfall beitragen, ihn sogar herbeiführen kann, ist in der Unfallversicherung nicht zweifelhaft. Dabei wird zwar ein gewolltes und gesteuertes Verhalten des Versicherungsnehmers nicht als Unfallereignis angesehen werden können. Ein Unfall liegt dagegen aber bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat, wie etwa das Stolpern bei einem Sprint beim Tennis (vgl RS0082008).

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die körperliche Schädigung des Klägers (Deckenplattenbruch an der Lendenwirbelsäule) bereits eintrat, als er den Kasten anhob und nicht erst, nachdem seine Frau den Kasten nach vorne gezogen hatte. Die körperliche Schädigung ist daher nicht durch einen der Beherrschung des Klägers entzogenen und von Außen einwirkenden Vorgang eingetreten. Vielmehr hat der Kläger bewusst und gewollt einen Kasten hochgehoben und sich dabei verletzt.

Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung (ebenfalls „Unfall“ verneint):

  • 7 Ob 1019/92 – Achillessehnenriss während der normalen Laufbewegung;
  • 7 Ob 118/00d  – Achillessehnenriss eines Tennisspielers bei der Aufschlagbewegung;
  • 7 Ob 5/01p – Achillessehnenriss eines Fußballspielers beim Hallenfußball im Zuge einer schnellen, gewollten Drehbewegung mit anschließendem Sprint.

zurück