Schadenersatzansprüche auf Grundlage von Länder-Bauordnungen

Schadenersatzansprüche auf Grundlage von Länder-Bauordnungen

Bauordnungen der Bundesländer enthalten sogenannte Schutzgesetze (zB Bestimmungen über Baubewilligungen), aus denen Schadenersatzansprüche abgeleitet werden können, wenn dagegen verstoßen wird. Da diese Normen in der Regel jedoch ausschließlich die Allgemeinheit vor Gefahren schützen sollen, die aus nicht sachgerechter Bauführung resultieren, kann kein Ersatz eines bloßen Vermögensschadens gefordert werden.

(Keine) Entschädigung nach Umwidmung eines bebauten Grundstückes

(Keine) Entschädigung nach Umwidmung eines bebauten Grundstückes

Kommt es durch die Umwidmung eines Grundstückes zu einer Nutzungsbeschränkung, sehen einige Landesgesetze (in concreto das NÖ ROG 2014) eine Entschädigung vor. Diese hat aber nicht in allen Fällen zu ergehen. Verfassungsrechtlich geboten ist eine Entschädigung nur bei Erbringung eines Sonderopfers oder aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Essenziell ist es, auf die in den Landesgesetzen normierten Fristen zu achten.

Zurückbehaltungsrecht an früheren Baufortschrittsraten wegen Mängeln auch an allgemeinen Teilen eines Hauses

Zurückbehaltungsrecht an früheren Baufortschrittsraten wegen Mängeln auch an allgemeinen Teilen eines Hauses

Ein Erwerber von Wohnungseigentum kann auch Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses gegenüber einem Bauträger geltend machen. Überdies steht ihm das Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB auch hinsichtlich früheren Baufortschrittsraten zu. Es kann also nicht nur die letzte Rate einbehalten werden. Ausgeschlossen ist das Zurückbehaltungsrecht jedoch dann, wenn die Ausübung des Rechtes zur Schikane wird.

CE-Kennzeichnung: Keine Qualitätsaussage

CE-Kennzeichnung: Keine Qualitätsaussage

Eine CE-Kennzeichnung trifft keine Aussage über die Qualität des Produktes. Das Verwenden von Produkten ohne CE-Kennzeichnung stellt daher nur dann einen Mangel dar, wenn eine CE-Kennzeichnung vereinbart wurde. Werden Angaben zum Verwendungszweck des bestellten Produktes getroffen, so gilt in der Regel der Stand der Technik (der zumeist der ÖNORM entspricht) für den konkreten Verwendungszweck als schlüssig vereinbart.

Keine Anzeigepflicht des Werkunternehmers wenn Grund für beträchtliche Kostenüberschreitung in Bestellersphäre liegt

Keine Anzeigepflicht des Werkunternehmers wenn Grund für beträchtliche Kostenüberschreitung in Bestellersphäre liegt

Kommt es zu einer beträchtlichen Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages, muss der Werkunternehmer den Besteller grundsätzlich unverzüglich darüber in Kenntnis setzen (Anzeige), um Mehrkosten fordern zu können. Wenn der Grund der Mehrarbeiten jedoch in der Sphäre des Bestellers liegt, muss keine Anzeige über die Mehrkosten ergehen, um diese fordern zu können.

Haftung bei fehlendem FI-Schalter – Zugleich ein Überblick über Adaptierungs- und Erhaltungspflichten im Baurecht

Haftung bei fehlendem FI-Schalter – Zugleich ein Überblick über Adaptierungs- und Erhaltungspflichten im Baurecht

Bauwerke müssen im Zustand der seinerzeitigen Bewilligung erhalten werden. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes sah die Wiener BauO vor. Bei elektrischen Anlagen gilt Ähnliches: Diese müssen bei Errichtung den aktuellen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Ändern sich diese, muss keine Adaptierung vorgenommen werden – außer die Anlage wird wesentlich geändert oder erweitert.

Geh- und Fahrrechte – Umfang nach vorhersehbarer Nutzung zu beurteilen

Geh- und Fahrrechte – Umfang nach vorhersehbarer Nutzung zu beurteilen

Besteht ein Geh- und Fahrrecht über ein fremdes Grundstück zur Erreichung eines Stadels und Wohnhauses auf einem benachbarten Grundstück, so kann nach Kauf dieses Grundstückes und Bau von Wohneinheiten auch die vorhersehbare spätere Nutzung des herrschenden Grundstückes für den Servitutsumfang maßgeblich sein und deshalb unter Umständen keine unzulässige Ausweitung des Servitutes vorliegen.

Freier Normzugang: Was Spielzeugsicherheit und Baurecht gemeinsam haben

Freier Normzugang: Was Spielzeugsicherheit und Baurecht gemeinsam haben

Die folgende Entscheidung behandelt die freie Zugänglichkeit zu Europäischen Normen. Der EuGH urteilt, dass die Kommission zwei NGOs freien Zugang zu vier Normen aus dem Bereich Spielzeugsicherheit gewähren muss, die ansonsten nur entgeltlich zu erwerben wären. An der Verbreitung dieser Dokumente besteht nämlich ein überwiegendes öffentliches Interesse. Die Entscheidung bzw. deren Auswirkungen könnten in Zukunft durchaus auch für nationale (darunter österreichische) Normungsinstitute von Interesse sein.

Internationale Zuständigkeit bei Streitigkeit aus Bauprojekt

Internationale Zuständigkeit bei Streitigkeit aus Bauprojekt

In der folgenden Entscheidung geht es um die (internationale) Zuständigkeit bei Streitigkei-ten aus grenzüberschreitenden Bauprojekten. Unklarheit herrscht über die Frage, ob Erfüllungsort für Planungsleistungen (maßgeblich für die Zuständigkeit) der Ort der Erbrin-gung der charakteristischen Leistung ist oder der Ort an dem das Bauwerk ausgeführt wird. Endgültig entscheiden wird der OGH erst, wenn der EuGH in einem eine ähnliche Konstellation betreffenden Vorabentscheidungsverfahren seine Rechtsansicht abgegeben hat — bis dahin bleibt das Verfahren unterbrochen.