Abbestellung eines Bauerwerks durch Konsumenten Wann muss Werkunternehmer Ersparnis erläutern (§27a KschG)?

Abbestellung eines Bauerwerks durch Konsumenten Wann muss Werkunternehmer Ersparnis erläutern (§27a KschG)?

Wenn es zur Stornierung eines Bauwerkes kommt, dann hat der Unternehmer den Verbraucher darüber zu informieren, was er sich infolgedessen erspart hat. Das ist auch dann der Fall, wenn nur ein Teil des vereinbarten Werklohns geltend gemacht wird. Der Verbraucher muss spätestens im Verfahren einwenden, was der Unternehmer zusätzlich hätte erwerben können und was daher noch vom Werklohn abzuziehen sei.

Informationspflicht nach § 27a KSchG: Wann ist der Werklohn fällig?

Informationspflicht nach § 27a KSchG: Wann ist der Werklohn fällig?

Verlangt ein Werkunternehmer von einem Verbraucher gemäß § 1168 Abs. 1 ABGB das vereinbarte Entgelt trotz Nichterfüllung des Werkes, dann muss er den Besteller gemäß § 27a KSchG darüber informieren, warum keine höheren Abzüge in Bezug auf Ersparnisse oder anderweitigen Erwerb möglich waren. Die Erfüllung dieser Informationspflicht ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Zahlungsanspruches.

Unbeschränkte Stattgabe des Leistungsbegehrens

Unbeschränkte Stattgabe des Leistungsbegehrens

Das Gericht darf dem Klagebegehren nur dann nicht aus anderen Gründen stattgeben, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt ist. Ist der Anteil am eingetretenen Schaden nicht bestimmbar, ist die vollumfängliche Stattgabe des Feststellungsbegehrens berechtigt und stellt keinen Verstoß gegen § 405 ZPO dar, auch wenn das Leistungsbegehren auf eine bestimmte Schadenshöhe beschränkt ist.

Keine Nachfrist beim Rücktritt vom Architektenvertrag

Keine Nachfrist beim Rücktritt vom Architektenvertrag

Dem Rücktritt von einem Architektenvertrag muss keine Nachfrist vorangehen, wenn etwa der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage ist, die Leistung nachzuholen oder diese bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat. Die Beweislast, ob das Werk vom Schuldner überhaupt noch fertiggestellt werden kann oder ob sonstige Rücktrittsgründe vorliegen, trifft immer denjenigen, der ohne Setzung einer Nachfrist vom Werkvertrag zurücktritt.

Keine Haftung der örtlichen Bauaufsicht, wenn nicht feststeht, dass diese objektiv fehlerhaftes Verhalten gesetzt hat (bloße Klagsbehauptung „alternativer Kausalität“ nicht ausreichend)

Keine Haftung der örtlichen Bauaufsicht, wenn nicht feststeht, dass diese objektiv fehlerhaftes Verhalten gesetzt hat (bloße Klagsbehauptung „alternativer Kausalität“ nicht ausreichend)

Bei Zweifel, ob eine Person überhaupt eine haftungsbegründende Handlung konkret ge-setzt hat, kommt die Annahme der alternativen Kausalität nicht in Betracht. Ob und welche merkantile Wertminderung eine Liegenschaft aufweist, ist von einem Sachverständigen zu beurteilen und muss auf einen vom Schädiger zu vertretenden Man-gel zurückzuführen sein.

Anscheinsvollmacht des Bauleiters für Beauftragung von Zusatzaufträgen – Schlussrechnungsvorbehalt kann auch mündlich begründet werden

Anscheinsvollmacht des Bauleiters für Beauftragung von Zusatzaufträgen – Schlussrechnungsvorbehalt kann auch mündlich begründet werden

Um Vertretungsmacht begründen zu können, muss ein „äußerer Tatbestand“ die Grundla-ge für die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht bieten und vom Vertretenen selbst geschaffen sein. Ob ein Auftragnehmer einen ausreichenden Vorbehalt nach Punkt 8.4.2. der ÖNORM B 2110 („Schlussrechnungsvorbehalt“) erhoben hat, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.