Bewusster Verstoß gegen behördliche Vorschriften – Selbstverschuldensprinzip
Fehlhandlungen, die vom Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers gesetzt werden, dem nicht eine im Ausschluss des bewussten Zuwiderhandelns gegen Vorschriften genannte Funktion zukommt, führen nicht zum Wegfall des Versicherungsschutzes (Selbstverschuldensprinzip).