Gefahr des täglichen Lebens
Das Mitnehmen einer Waffe in eine fremde Wohnung und das nach dem Konsum von Alkohol erfolgte Betätigen des Abzugs in einer Wohnung voller Menschen stellt keine gedeckte Gefahr des täglichen Lebens dar.
Das Mitnehmen einer Waffe in eine fremde Wohnung und das nach dem Konsum von Alkohol erfolgte Betätigen des Abzugs in einer Wohnung voller Menschen stellt keine gedeckte Gefahr des täglichen Lebens dar.
Sowohl die Lebensversicherungsklausel über den Stornoabzug bei Rückkauf als auch die Zessionsregelung sind unzulässig.
Der VN ist im Deckungsprozess nicht verpflichtet, allfällige – vom Versicherer erst einzuwendende – Risikoausschlüsse zu berücksichtigen und seinem Begehren insoweit eine einschränkende Formulierung zu geben.
Nur der tatsächlich durch die Betriebsunterbrechung verursachte Unterbrechungsschaden wird ersetzt. Bei der Berechnung des Unterbrechungsschadens (Ertragsausfall) ist der hypothetische Kausalverlauf ohne (gedeckten) Unterbrechungsgrund heranzuziehen. Aufgrund des Lockdowns hätte die VN sowieso keinen Ertrag gehabt, weshalb auch kein Anspruch auf Versicherungsleistung besteht.
Das allmähliche Einsickern von ausgetretenem Pool-Wassers durch ein geschlossenes Kellerfenster verwirklicht den Risikoausschluss des Art 2.2.1. ABHE 2017. Um nicht unter diesen Ausschluss zu fallen, setzt dieser Ausschluss, das Eindringen von Niederschlag oder die Anschwemmung durch sturmbedingt entstandene Öffnungen voraus.
Ereignisse, die zwar den Versicherungsnehmer in irgendeiner Weise persönlich oder wirtschaftlich berühren, bei denen aber von vornherein feststeht, dass sie seine Rechtslage nicht verändert haben können, stellen den Eintritt des Versicherungsfalls nicht dar, weil noch gar nicht feststeht, ob sie überhaupt zum Tragen kommen.
Die Geltendmachung von immateriellen Schäden als Schadenersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ist vom allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (Art 23 ARB) umfasst.
Es liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat (hier keine Deckung für Tinnitus als Folge einer psychischen Belastung).
Der OGH prüfte die Rechtswirksamkeit von 19 vom Versicherer in seinen Reiseversicherungsbedingungen verwendeten Klauseln, wovon er acht Klauseln für unzulässig erklärte.
Ein Segelflugzeug lässt sich mangels Motors nur durch Krafteinwirkung von außen bewegen. Daraus folgt, dass jemand, der eine Krafteinwirkung ausübt, die dazu führt, dass das Segelflugzeug aus seiner gesicherten Parkposition bewegt wird, dieses Segelflugzeug im Sinne des Risikoausschlusses in der Privathaftpflichtversicherung verwendet wird.
Die Bezahlung des Rechtsvertreters nach Gewährung der Abwehrdeckung durch den Versicherer ist kein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit (Art 8.1.4. ARB 2003, § 62 Abs 1 VersVG), weil sich durch die Bezahlung lediglich der Anspruch des Versicherungsnehmers von einem Befreieiungs- in einen Kostenerstattungsanspruch wandelt. Welche Leistung der Rechtsschutzversicherer schuldet ist dann im Verfahren zwischen VN und Versicherer zu klären.
Der Keim des Rechtskonflikts und damit der Verstoß als Eintritt des Versicherungsfalls liegt in der Nutzung der von der Nachbarin in ihrem Schreiben angeführten Teilfläche des Grundstücks und nicht erst im Schreiben der Nachbarin, in welchem sie die Nutzung vorwirft. Durch die Beanstandung aktualisiert sich nur der bereits in der Nutzung dieses Grundstücksteils gründende Rechtskonflikt.
Die Rentenoptionsklausel ist gröblich benachteiligend und intransparent.
Eine juristische Person hat für das Verhalten und die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane einzustehen. Das Wissen des Alleingeschäftsführers über bereits vor Versicherungsbeginn von ihm verursachte vorsätzliche schädigende Handlungen ist der versicherten Hausverwaltung GmbH zuzurechnen.
Eine zweckorientierte Auslegung des Ausschlusstatbestands erfordert die Verwirklichung einer primär von der Verwendung des Kraftfahrzeugs unmittelbar ausgehenden Gefahr, nicht aber die Realisierung anderer (zB betrieblicher) Risiken, die in irgendeinem Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug stehen.
Nach Art 2.1.b AVB besteht kein Versicherungsschutz für kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen. Die Brustvergrößerung der Klägerin war (mit-)ursächlich für das Entstehen der Kapselfibrose, womit aber auch kein Platz für die Annahme einer Unterbrechung des Risikozusammenhangs durch die Krebserkrankung bleibt.
Liegen die in Art 6.2 UD00 (Verrenkungen, Zerrungen, etc) genannten körperlichen Verletzungen vor, besteht Versicherungsschutz ohne Hinzutreten der in Art 6.1 UD00 (Unfallbegriff) geforderten weiteren Voraussetzungen. Der Unfallversicherer hat sich für keine einschränkende Formulierung entschieden.
Auch wenn vor der Verletzung des VN die Pandemie eintrat, ist ein Versicherungsfall erst mit der zur Reiseunfähigkeit führenden Verletzung des Klägers eingetreten. Da die Verletzung des Klägers aber nicht auf die Pandemie zurückzuführen war, ist der Risikoausschluss "Pandemie" nicht anwendbar.