Keine Erfolgsaussicht bei Amtshaftung gegen den Obersten Gerichtshof

Keine Erfolgsaussicht bei Amtshaftung gegen den Obersten Gerichtshof

Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Rechtsschutzversicherer die Deckung für ein beabsichtigtes Amtshaftungsverfahren zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten verweigern durfte. Im Mittelpunkt stand dabei die klare Abgrenzung zwischen überprüfbarem Fehlverhalten staatlicher Organe und dem gesetzlich angeordneten Haftungsausschluss für Erkenntnisse der Höchstgerichte.

Rechtsschutzversicherung: Serienschaden und maßgeblicher Versicherungsfall bei fortgesetzter Schlechterfüllung

Rechtsschutzversicherung: Serienschaden und maßgeblicher Versicherungsfall bei fortgesetzter Schlechterfüllung

Die Entscheidung behandelt die Abgrenzung des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bei mehreren, inhaltlich zusammenhängenden Pflichtverletzungen sowie die Anwendung der Serienschadenklausel. Im Fokus steht die Frage, ob nach einem Vergleich über die Haftung für künftige Schäden ein neuer Versicherungsfall entsteht oder weiterhin auf den ursprünglichen Pflichtverstoß abzustellen ist.

Serienschadenklausel bei Fremdwährungskredit und Geldwechselvertrag

Serienschadenklausel bei Fremdwährungskredit und Geldwechselvertrag

Der Oberste Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob die Anfechtung eines Fremdwährungskreditvertrags und eines im Zusammenhang damit abgeschlossenen Geldwechselvertrags jeweils eigenständige Versicherungsfälle darstellen oder ob aufgrund der Serienschadenklausel nur eine einmalige Versicherungssumme zur Verfügung steht. Zugleich befasste sich der Gerichtshof mit der Transparenz der einschlägigen Klausel in den ARB 2003.

Kostenbeteiligung an der Erhaltung einer Dienstbarkeit und Rechtsschutzdeckung

Kostenbeteiligung an der Erhaltung einer Dienstbarkeit und Rechtsschutzdeckung

Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Streitigkeit über die Tragung von Erhaltungs- und Sanierungskosten einer Dienstbarkeit vom Rechtsschutz für Grundstückseigentum oder vom allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz erfasst ist. Im Mittelpunkt stand dabei die Abgrenzung zwischen dinglichen Rechten und bloß schuldrechtlichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Servitut.