Unversperrte Türe bei Aufenthalt im Garten nicht grob fahrlässig
Das (bloße) Zuziehen von Außentüren bei gleichzeitigem persönlichem Aufenthalt im Garten des versicherten Objekts ist eine ausreichend übliche Gepflogenheit und stellt keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61 VersVG dar.