
Störung des Nervensystems
Es liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat (hier keine Deckung für Tinnitus als Folge einer psychischen Belastung).
Es liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat (hier keine Deckung für Tinnitus als Folge einer psychischen Belastung).
Liegen die in Art 6.2 UD00 (Verrenkungen, Zerrungen, etc) genannten körperlichen Verletzungen vor, besteht Versicherungsschutz ohne Hinzutreten der in Art 6.1 UD00 (Unfallbegriff) geforderten weiteren Voraussetzungen. Der Unfallversicherer hat sich für keine einschränkende Formulierung entschieden.
Laut Zusatzvereinbarung steht hier bei Berufsunfähigkeit die volle Versicherungssumme zu. Eine zusätzliche Invaliditätsentschädigung kann nicht begehrt werden.
Ein Unfall liegt ua bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat
Der Begriff „Rennstrecke“ umfasst auch vom öffentlichen Verkehr abgesonderte Zufahrten und Verbindungswege zur eigentlichen Strecke, wenn jene der Strecke selbst vergleichbar gestaltet sind und dieselben Anforderungen stellen, Fertigkeiten verlangen und Manöver erlauben.
Dass ein Versicherer mit Sitz in Österreich bei einem in Österreich wohnhaften Versicherungsnehmer unter dem Gesichtspunkt der Kalkulierbarkeit des Risikos bei der Frage der Lenkerberechtigung auf österreichisches Recht abstellt, ist aus Sicht eines durchschnittlichen VN weder ungewöhnlich noch unerwartet.
In der Unfallversicherung ist für die Leistungskürzung bei mitwirkenden Ursachen nicht relevant, ob die Vorerkrankungen am Unfallereignis selbst mitgewirkt haben, sondern nur ob sie an den Unfallfolgen mitgewirkt haben.