Brand durch Schweißarbeiten an Kfz

Brand durch Schweißarbeiten an Kfz

(Schweiß-)Arbeiten am Fahrzeug sind als „Verwenden“ iSd Art 15.4.3 ABH anzusehen und daher von der Versicherungsdeckung der Privat-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.

Zwischen den Parteien besteht eine – in einer Haushaltsversicherung eingeschlossene – Privat-Haftpflichtversicherung.

Relevante Bestimmungen der ABH

Artikel 15 Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht?

4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen, durch Haltung oder Verwendung von

4.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.

Die Begriffe […] Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliches Kennzeichen sind im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl Nr. 267/1967) beide in der jeweils geltenden Fassung auszulegen.

Sachverhalt

Der Kläger wollte an einem von ihm zuvor gebraucht erworbenen, zwar zum Verkehr zugelassenen und mit einem behördlichen Kennzeichen versehenen, jedoch mit Mängeln behafteten Multivan unter anderem durch „punktuelle Schweißarbeiten“ Rost im Bereich des rückwärtigen linken Kotflügels (Holmblech) beseitigen, um das Fahrzeug in der Folge einer Begutachtung nach § 57a KFG unterziehen zu können. Diese Arbeiten wollte er in einer auf der Landwirtschaft eines Bekannten als Lagerraum und Werkstatt eingerichteten Räumlichkeit durchführen, die ihm dieser zur Verfügung gestellt hatte.

Im Bereich des linken Kotflügels war von einem Vorbesitzer des Fahrzeugs nachträglich eine Außensteckdose angebracht worden, wobei Hohlräume im Bereich der nachträglich eingebauten Steckdose mit leicht entflammbarem PU-Schaum ausgefüllt worden waren, was der Kläger nicht wusste. Der PU-Schaum geriet durch die Schweißarbeiten des Klägers in Brand, nach dem Öffnen eines Schiebetors fand eine explosionsartige Entzündung statt. Der Brand beschädigte das dem Kläger von seinem Bekannten überlassene Gebäude, der den Kläger wegen Schadenersatz gerichtlich in Anspruch nimmt.

OGH-Entscheidung

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die festgestellten (Schweiß-)Arbeiten am Fahrzeug als „Verwenden“ iSd Art 15.4.3 ABH anzusehen und daher von der Versicherungsdeckung der Privat-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind, zumal diese Reparaturarbeiten auch in innerem Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs, insbesondere der Herstellung eines den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechenden Zustands iSd § 57a KFG standen, hält sich im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung.

Für einen verständigen Versicherungsnehmer ergibt sich aus Art 15.4.3 ABH klar, dass dieser nicht nur der Abgrenzung zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dient, sondern generell das besondere aus Halten und Verwenden von Kraftfahrzeugen resultierende Risiko ausschließen soll (vgl 7 Ob 155/21a; 7 Ob 199/98k).

Anmerkungen

Anscheinend ist zwischen verkehrstauglichen und verkehrsuntauglichen KFZ zu unterscheiden. In 7 Ob 126/17f hatte der OGH die Deckung aus der Privat-Haftpflichtversicherung für einen ähnlichen Sachverhalt mangels Gefahr des täglichen Lebens abgelehnt. Der dortige Kläger, der über keine Ausbildung als KFZ-Mechaniker und nur über Basiskenntnisse des Schweißens verfügte, wollte seinen verkehrsuntauglichen PKW in der Lagerhalle seines Onkels selbst reparieren, wozu es insbesondere auch Schweißarbeiten im größeren Ausmaß an dessen Unterboden bedurfte. Durch die Schweißarbeiten entstand ein Brand im Innenraum des Fahrzeugs, der in der Folge auf die Halle übergriff.

Der Kfz-Ausschluss bezieht sich nicht nur auf Kraftfahrzeuge, die ein behördliches Kennzeichen tatsächlich tragen, sondern auch solche, die eines tragen müssen. Ob von „eines tragen müssen“ auch KFZ umfasst sind, die noch nicht fahrtauglich sind, ist fraglich. Dennoch sollte man sich als Versicherer in ähnlich gelagerten Fällen sicherheitshalber auf beides berufen, also auf den Umstand, dass keine versicherte Gefahr des täglichen Lebens vorliegt und dass der KFZ-Ausschluss verwirklich ist.

Siehe auch versdb 2022, 41 – https://versdb.com/

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