Abschlussprüfung und Serienschaden

Abschlussprüfung und Serienschaden

Eine fehlerhafte Abschlussprüfung über mehrere Folgejahre stellt mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs keinen Serienschaden im Sinne der AHVB-KWT 2016 dar.

Die Klägerin ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Beklagte ist der Excedentenversicherer der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Relevante Bestimmungen der AHVB

2. Versicherungsfall:

2.1. Versicherungsfall ist der Verstoß (Handlung oder Unterlassung), den ein Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit innerhalb des Berechtigungsumfanges des 1. Hauptstückes des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG) sowie nach dem Bilanzbuchhaltergesetz (BiBuG 2006) in der jeweils gültigen Fassung selbst begangen hat oder der durch Personen, für die es nach dem Gesetz einzutreten hat, begangen wurde und aus welchem dem versicherten Mitglied Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen können.

2.2 Serienschaden

Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen

2.2.1 eines Verstoßes;

2.2.2 mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße;

2.2.3 mehrerer auf gleichartigen Ursachen beruhender Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Sachverhalt

Die Klägerin prüfte auf Basis von jeweils jährlich abgeschlossenen Prüfverträgen in den Geschäftsjahren 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse einer in der Teakholzbranche tätigen AG (in der Folge AG). Nachdem im Jahr 2015 über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, haben der Insolvenzverwalter und Anleihegläubiger Schadenersatzklagen in Millionenhöhe eingebracht, in denen sie der Klägerin vorwerfen, sie habe über mehrere Jahre hindurch zu Unrecht uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt.

Der Klägerin unterliefen (angeblich) in den Jahren 2008 bis 2013 Fehler bei der Abschlussprüfung.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr die Beklagte für Schäden aus den Jahresabschlussprüfungen der AG jeweils einzeln Deckungsschutz zu gewähren habe. Die Beklagte brachte hingegen vor, die Klägerin habe sich bei ihrer Prüfungstätigkeit jedes Jahr aufs Neue auf ein und dasselbe unzureichende Gutachten verlassen, ohne dieses einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Der Prüffehler sei daher in Ansehung aller Jahresabschlüsse jeweils auf dieselbe oder zumindest auf eine gleichartige Ursache zurückzuführen. Es liege ein Serienschaden vor.

Entscheidung der Unterinstanzen

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Mangels Vorliegens auf derselben Ursache beruhender Verstöße und wegen des Fehlens eines rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs der Schadensursachen könne sich die Beklagte auch nicht auf die Serienschadenklausel berufen.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisung ab. Es würden mehrere, auf gleichartigen Ursachen beruhende Verstöße vorliegen, die zumindest in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stünden, weil zwischen den Jahresabschlüssen Bilanzkontinuität bestehe und die Klägerin jedes Jahr das gleiche Businessmodell geprüft und dabei stets Beurteilungen der Vorjahre auf deren Beständigkeit überprüft habe. Die Beklagte könne sich daher zu Recht auf die Serienschadenklausel berufen, sodass der behauptete Deckungsausschluss nicht behandelt werden müsse.

OGH-Entscheidung

Der OGH stellte das Ersturteil wieder her und verneinte das Vorliegen eines Serienschadens.

Art 2.2.1 AHVB-KWT 2016 sieht vor, dass (auch) alle Folgen eines Verstoßes als ein Versicherungsfall gewertet werden. Die Beklagte hat in ihrer Berufung die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach es sich bei den von der Klägerin unrichtig erteilten jährlichen Bestätigungsvermerken um jeweils eigene Verstöße handelt, nicht bekämpft hat, war auf diese selbständig zu beurteilende Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof nicht mehr einzugehen.

Art 2.2.2 AHVB-KWT 2016 setzt voraus, dass die mehreren Verstöße des Versicherungsnehmers auf derselben Ursache beruhen, also Ursachenidentität vorliegt. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall: Es steht fest, dass die Klägerin die relevanten Prüfungsfaktoren jährlich neu bewertete, in zeitlichen Abständen von zwei bis drei Jahren neue Gutachten einholte und darüber hinaus auch die vorliegenden Gutachten jährlich auf Plausibilität prüfte, jedes Jahr neue Faktoren einsetzte und sodann jährlich neue Berechnungen vornahm. Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen deutlich, dass die Klägerin in den einzelnen Geschäftsjahren auch unterschiedliche Prüfungshandlungen setzte. Die Unrichtigkeit der Bestätigungsvermerke war daher jedes Jahr auf gesonderte Prüfhandlungen der Klägerin zurückzuführen, sodass keine Ursachenidentität zwischen den Verstößen besteht.

Art 2.2.3 AHVB-KWT 2016 verlangt das Vorliegen von zwei Voraussetzungen: Es sind einerseits mehrere auf gleichartigen Ursachen beruhende Verstöße erforderlich, und es muss andererseits zwischen den Ursachen ein rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen.

Die Revision bestritt nicht mehr, dass hier die einzelnen Verstöße auf „gleichartigen Ursachen“ beruhten, sodass auf diese Frage nicht mehr einzugehen war.

Da die Beklagte in ihrer Berufung die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach ein rechtlicher Zusammenhang wegen der jährlich neu abgeschlossenen Prüfverträge zu verneinen ist, nicht bekämpft hat, war auf diese selbständig zu beurteilende Rechtsfrage ebenfalls nicht mehr einzugehen.

Mangels relevanten technischen Zusammenhangs blieb daher zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang im oben genannten Sinn vorliegt. Fenyves, Die rechtliche Behandlung von Serienschäden in der Haftpflichtversicherung [1988] 36, führt zutreffend aus, dass es zwischen Ursachen zwar etwa einen zeitlichen Zusammenhang geben könne, nicht aber einen wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhang. Nach Ansicht des Fachsenats, ist die Klausel aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers daher dahin zu interpretieren, dass der wirtschaftliche oder rechtliche Zusammenhang zwischen den die jeweiligen Verstöße begründenden Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers, hier also zwischen den in den Jahren 2008 bis 2013 von der Klägerin vorgenommenen bzw unterlassenen Prüfungshandlungen, bestehen muss.

Ein solcher ist jedoch im vorliegenden Fall zu verneinen: „Synergieeffekte“, die aus der wiederholten Beauftragung desselben Wirtschaftsprüfers entstehen, begründen hier keinen wirtschaftlichen Zusammenhang, weil es zwar sein mag, dass sich der Arbeitsaufwand des Prüfers bei Wiederbeauftragung in Folgejahren reduziert, er aber in jedem Jahr die pflichtgemäße Erfüllung der selbstständigen Prüfverträge schuldet (vgl 7 Ob 17/21g zum wirtschaftlichen Zusammenhang in Bezug auf „Angelegenheiten“). Darüber hinaus sind von den Jahresabschlussprüfungen mehrere Vermögensmassen betroffen, weil nicht nur der Auftraggeber, sondern auch Dritte (Anleihegläubiger), die auf den Bestätigungsvermerk vertrauten, Ansprüche gegen die Klägerin geltend machen. Auch der Umstand, dass der Jahresabschluss eines Jahres zwingend auf jenem des Vorjahres aufbaut, also etwa die Schlussbilanz des Vorjahres mit der Eröffnungsbilanz des Folgejahres übereinstimmen muss (Bilanzidentität – § 201 Abs 2 Z 6 UGB) oder einmal gewählte Gliederungen und Bezeichnungen der Bilanzpositionen sowie einmal gewählte Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden grundsätzlich beizubehalten sind (Bilanzkontinuität bzw Bilanzierungsstetigkeit), begründet keinen wirtschaftlichen Zusammenhang, weil ansonsten im Fall von auf gleichartigen „Ursachen“ beruhenden unrichtig erteilten Bestätigungsvermerken – selbst bei, wie hier, jährlich neu geschlossenen Prüfverträgen und wechselnden Prüfungsschwerpunkten – stets auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestünde.

Anmerkungen

Diese Entscheidung ist sehr interessant und für alle Wirtschaftsprüfer sehr wichtig! Wenn das Berufungsgericht wirklich Recht behalten hätte, und eine fehlerhafte Abschlussprüfung über mehrere Folgejahre einen Serienschaden dargestellt hätte, dann wäre damit die Pflichtversicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer ordentlich aus den Angeln gehoben worden. Der OGH hat mAn daher richtig entschieden, dass kein Serienschaden vorliegt.

Der OGH verweist auch sehr richtig auf § 149 VersVG und führt aus, dass § 149 VersVG als Grundsatz die finanzielle Abdeckung der aus dem einzelnen Versicherungsfall erwachsenen Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber als Gegenstand des Leistungsversprechens des Versicherers bestimmt, und dass eine andere Auslegung den berechtigten Deckungserwartungen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers des betreffenden Berufszweigs widerspräche, würde sie doch zu einer für den versicherten Wirtschaftstreuhänder nicht erkennbaren massiven Einschränkung bzw Lücke im Versicherungsschutz führen.

Vgl Michtner, Kein Serienschaden bei jährlicher Abschlussprüfung, ZVers 5/2022

Siehe auch versdb 2022, 37 – https://versdb.com/

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