Kaskoschaden durch Blitzschlag

Kaskoschaden durch Blitzschlag

Werden elektronische Bauteile eines KFZ durch den Spannungskegel des Blitzes sofort beschädigt, auch wenn der Blitz nicht direkt in das Fahrzeug einschlägt, stellt dies eine versicherte unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag dar.

Zwischen den Streitteilen besteht ein Kaskoversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeugkaskoversicherung (AVBK 2014) zugrunde liegen.

Relevante Bestimmungen der AVBK

Artikel 1 Was kann versichert werden? (Möglicher Umfang der Versicherung)

1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust:

2.10. Naturgewalten: unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Muren, Überschwemmungen und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h). Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.

OGH-Entscheidung

Der Einschlag eines Blitzes in einen in der Nähe des versicherten Fahrzeugs befindlichen Verteilerkasten, an den das Fahrzeug nicht angeschlossen war, bewirkte einen plötzlich anliegenden und hohen Potentialunterschied, wodurch das Karosseriesteuergerät, das Motorsteuergerät, die Lichtmaschine, die Batterie und diverse Sensoren des Fahrzeugs beschädigt wurden. Diese elektronischen Bauteile wurden sofort, als der Potentialunterschied (Spannungskegel des Blitzes) auftrat und dadurch Strom fließen konnte, beschädigt.

Es kam somit zum unmittelbaren Übergang des Blitzes auf die versicherte Sache. Darin liegt der wesentliche Unterschied zur Entscheidung 7 Ob 76/13x, weil dort der Blitzschlag an der Elektrik des Hotels eine Überspannung auslöste, die sich über das an die Steckdose angeschlossene Batterie-Ladegerät auf das Fahrzeug übertrug und zum eingetretenen Schaden führte.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die versicherte Sache sofort im Zeitpunkt der Einwirkung der Naturgewalt und nicht über einen Umweg beschädigt wurde, ist nicht korrekturbedürftig.

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