Diebstahl unabhängig von Bereicherungsvorsatz
Laut AVB liegt ein Einbruchsdiebstahl vor, wenn ein Täter in die versicherten Räumlichkeiten einbricht und Sachen wegbringt, unabhängig davon, ob dem Täter ein Bereicherungsvorsatzes nachzuweisen ist.
Laut AVB liegt ein Einbruchsdiebstahl vor, wenn ein Täter in die versicherten Räumlichkeiten einbricht und Sachen wegbringt, unabhängig davon, ob dem Täter ein Bereicherungsvorsatzes nachzuweisen ist.
Als unvermeidliche Folge ist jede weitere (durch Vermittlung von Zwischentatsachen herbeigeführte) adäquate Folge zu verstehen und zwar unabhängig davon, ob sie abzuwenden gewesen wäre oder nicht. Setzungsschäden, die aus der Aufweichung des Untergrundes resultierten, die durch das aus den beschädigten Ableitungsrohren ausgetretene Wasser ausgelöst wurde, sind gedeckte unvermeidliche Folgen von Nässeschäden.
Unter einem „Eindringen von Witterungsniederschlägen“ versteht der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer auch den Fall, dass in einem umschlossenen Hof angesammeltes Niederschlagswasser seinen Weg über Mauerteile ins Gebäude findet.
Keine grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles, wenn die elektronisch verschlossene Eingangstür durch bloßes Aufdrücken der Zarge geöffnet werden kann und die Mitarbeiterin – während des sichtbaren Dekorierens des Schaufensters – keinen Alarmtaster trägt.
Das (bloße) Zuziehen von Außentüren bei gleichzeitigem persönlichem Aufenthalt im Garten des versicherten Objekts ist eine ausreichend übliche Gepflogenheit und stellt keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61 VersVG dar.
Ein Rohr ist eine dem Wasserdurchfluss dienende Ummantelung, die eine bestimmte Festigkeit aufweisen muss und geschlossen ist. Dass es sich bei einem Rohr um ein geschlossenes System handelt, wird auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer so verstehen.
Ein redlicher Erklärungsempfänger darf darauf vertrauen, dass der Gebäudeversicherer auf Regressansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit gegen jene Mieter, auf die ihre Versicherungsnehmerin ihre Prämien überwälzt, verzichtet.
Das Verlassen des Hauses über mehrere Stunden bei unversperrter Terrassentür stellt nicht in jedem Fall ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers dar.
Nur der tatsächlich durch die Betriebsunterbrechung verursachte Unterbrechungsschaden wird ersetzt. Bei der Berechnung des Unterbrechungsschadens (Ertragsausfall) ist der hypothetische Kausalverlauf ohne (gedeckten) Unterbrechungsgrund heranzuziehen. Aufgrund des Lockdowns hätte die VN sowieso keinen Ertrag gehabt, weshalb auch kein Anspruch auf Versicherungsleistung besteht.
Das allmähliche Einsickern von ausgetretenem Pool-Wassers durch ein geschlossenes Kellerfenster verwirklicht den Risikoausschluss des Art 2.2.1. ABHE 2017. Um nicht unter diesen Ausschluss zu fallen, setzt dieser Ausschluss, das Eindringen von Niederschlag oder die Anschwemmung durch sturmbedingt entstandene Öffnungen voraus.
Der OGH prüfte die Rechtswirksamkeit von 19 vom Versicherer in seinen Reiseversicherungsbedingungen verwendeten Klauseln, wovon er acht Klauseln für unzulässig erklärte.
Auch wenn vor der Verletzung des VN die Pandemie eintrat, ist ein Versicherungsfall erst mit der zur Reiseunfähigkeit führenden Verletzung des Klägers eingetreten. Da die Verletzung des Klägers aber nicht auf die Pandemie zurückzuführen war, ist der Risikoausschluss "Pandemie" nicht anwendbar.
Die (wasserführende) Rohrleitung innerhalb des Pufferspeichers ist ein Bestandteil der technischen Einheit „Pufferspeicher“, weshalb ein nicht gedeckter Bruchschaden an einer angeschlossenen Einrichtung und nicht ein gedeckter Bruchschaden an einer wasserführenden Rohrleitung vorliegt.
Ein Wasserschaden durch angestautes, abschmelzendes Hagelwasser stellt keine "Überschwemmung" iSd der Sturmversicherung dar.
Die strenge Wiederherstellungsklausel impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot. Die Wiederherstellungsklausel enthält zwar kein Modernisierungsverbot, die neu angeschafften Sachen müssen aber von gleicher Gesamtgröße, vergleichbarer Zweckbestimmung sowie Art und Güte sein.
Eine Subsidiaritätsklausel ist eine der Risikoabgrenzung dienende Bestimmung, wonach der Versicherer nicht haftet, wenn ein anderer Versicherer die Gefahrtragung für das betreffende Wagnis unternommen hat.
„Unmittelbare Einwirkung“ ist zB, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen.
Die im Keller des Gebäudes durch Grundwassereintritt entstandenen Schäden sind aufgrund des eindeutig formulierten Risikoausschlusses nicht vom Versicherungsschutz umfasst.