Über das Feststellungsinteresse im Privatstiftungs-, GmbH- und FlexCo-Recht

Über das Feststellungsinteresse im Privatstiftungs-, GmbH- und FlexCo-Recht

Zweck der Feststellungsklage ist es, ein strittiges Rechtsverhältnis zu bereinigen. Dies geschieht nicht, wenn nicht alle am Rechtsverhältnis Beteiligten geklagt werden, denn ihnen gegenüber entfaltet ein Feststellungsurteil keine Bindungswirkung. Wird also auf Feststellung der Nichtigkeit der Änderung einer Stiftungserklärung geklagt, so ist jedenfalls auch die Privatstiftung selbst zu klagen.

Zur Einberufungskompetenz eines einzelnen Geschäftsführers bei Gesamtvertretung

Zur Einberufungskompetenz eines einzelnen Geschäftsführers bei Gesamtvertretung

Nach Ansicht des OLG Wien kann auch ein einzelner, kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer ohne Mitwirkung des zweiten Geschäftsführers eine Generalversammlung einberufen, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag eine gemeinsame Vertretung vorsieht. Auch wenn man einen Einberufungsmangel annehmen würde, führe dieser lediglich zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse.

Über die Teilbarkeit und Übertragbarkeit von GmbH-Anteilen

Über die Teilbarkeit und Übertragbarkeit von GmbH-Anteilen

Die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen kann in einem GmbH-Vertrag nicht generell ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung könnte in eine Vinkulierung umgedeutet werden. Die Teilung von Geschäftsanteilen ist zum Schutz der Gesellschafter gesetzlich ausgeschlossen, kann aber gesellschaftsvertraglich zugelassen werden. Eine Teilung ist jedoch auch trotz ausdrücklich gegenteiliger Regelung im Gesellschaftsvertrag zulässig, wenn alle Gesellschafter zustimmen.

Satzungsdurchbrechung – Neues aus der Rechtsprechung

Satzungsdurchbrechung – Neues aus der Rechtsprechung

Verstößt ein Gesellschafterbeschluss gegen nicht gesetzlich zwingende, in der Satzung festgelegte Vorschriften, so ist der Beschluss nur anfechtbar. Konstellationen, in denen eine nicht anfechtungsberechtigte Person durch einen Beschluss geschädigt wird, sind denkbar. Der Beschluss kann idF uU aufgrund Sittenwidrigkeit nichtig sein. Ein kompetenzwidrig gefasster Beschluss zur Abberufung eines Geschäftsführers stellt keine zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung dar und ist somit lediglich anfechtbar.

Zwangsstrafen bei Verstoß gegen Offenlegungspflichten

Zwangsstrafen bei Verstoß gegen Offenlegungspflichten

Auch GmbH & Co KGs unterliegen den Bestimmungen der Kapitalgesellschaften über die Rechnungs- und Offenlegung. Der Sorgfaltsmaßstab der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sowie der KG richtet sich dabei nach § 25 GmbHG. Liquidation und fehlende Geschäftstätigkeit befreien – auch bei Unkenntnis von den einschlägigen Regelungen – nicht von der Offenlegungspflicht.

Erwerb eigener Aktien und Mitarbeiterbeteiligung

Erwerb eigener Aktien und Mitarbeiterbeteiligung

Der Erwerb von Anteilen einer Gesellschaft, deren Vermögen zum Großteil aus Aktien der erwerbenden AG besteht, kann als Erwerb eigener Aktien gewertet werden. Bei der Beurteilung, ob Unterstützungsleistungen zum Beteiligungserwerb von Mitarbeitern einer AG gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, ist kein Fremdvergleich anzustellen. Entscheidender Maßstab ist die betriebliche Rechtfertigung.