
Bewusstes Zuwiderhandeln gegen behördliche Vorschriften – ÖNormen
Abschnitt A Z 3 EHVB 2006 setzt einen Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften voraus. ÖNORMEN sind, soweit sie nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, rechtlich nichts weiter als Vertragsschablonen.