
Erfüllungssurrogat vs. Mangelfolgeschaden
Kosten einer durch eine mangelhafte Leistung des VN verursachten längeren örtlichen Bauaufsicht stellen ein nicht gedecktes Erfüllungssurrogat in der Betriebshaftpflichtversicherung dar.
Kosten einer durch eine mangelhafte Leistung des VN verursachten längeren örtlichen Bauaufsicht stellen ein nicht gedecktes Erfüllungssurrogat in der Betriebshaftpflichtversicherung dar.
Unter „Ansprüche aus der Gewährleistung für Mängel“ fallen nicht nur die Kosten der Behebung des Mangels an sich, sondern auch jene der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mängelbehebung erforderlich sind.
Fehlhandlungen, die vom Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers gesetzt werden, dem nicht eine im Ausschluss des bewussten Zuwiderhandelns gegen Vorschriften genannte Funktion zukommt, führen nicht zum Wegfall des Versicherungsschutzes (Selbstverschuldensprinzip).
Auslandsklauseln sind nach der Ereignistheorie auszulegen. Der Ort des Schadensereignisses ist jedoch im Verhältnis zwischen dem VN und dem ihn in Anspruch nehmenden Dritten und nicht aufgrund von Rechtsbeziehungen zu ermitteln, an denen ausschließlich spätere Dritte und nicht mehr der VN beteiligt ist.
Wird der reine Vermögensschaden durch die Besondere Bedingung eingeschlossen und pauschal Schadenersatzforderungen aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung von Verträgen wieder ausgeschlossen, ist Sinn der Klausel, Mängelfolgeschäden als reine Vermögensschäden aus Schlecht- oder Nichterfüllung abzudecken.