Gewährleistungsausschluss: vorbereitende Maßnahmen

Gewährleistungsausschluss: vorbereitende Maßnahmen

Unter „Ansprüche aus der Gewährleistung für Mängel“ fallen nicht nur die Kosten der Behebung des Mangels an sich, sondern auch jene der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mängelbehebung erforderlich sind.

Die Klägerin, deren Geschäftszweck auf „Wellness, Schwimmbad- und Saunabau“ lautet, ist bei der Beklagten betriebshaftpflichtversichert.

Relevante Bestimmungen der AHVB

Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)

  1. Unter die Versicherung gemäß Art 1 fallen insbesondere nicht

1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;

1.2. Ansprüche soweit sie (…) über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;

1.3. die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.

Allgemeine Haftpflicht Besondere Bedingungen AH815.3

  1. Reine Vermögensschäden
  2. Reine Vermögensschäden, die durch Behinderungen als Folge betrieblicher Tätigkeiten aus Abbruch, Bau, Demontage, Montage, Ladung, Entladung, Lagerung, Reinigung, Reparatur, Service, Überprüfung und Wartung eintreten, sind abweichend von Art 1 AHVB mitversichert.

2.3. Ausgeschlossen bleiben Schäden aus der Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Verträgen sowie aus der Nichteinhaltung von Fristen und Terminen.

Sachverhalt

Die Klägerin war beauftragt, mit einer Folie ein Ausgleichsbecken wasserdicht auszukleiden. Die Klägerin hat diese Arbeiten mangelhaft ausgeführt, sodass es zu Wasseraustritten kam. Die Klägerin begehrt den Ersatz der Kosten für die Leckortung und die Errichtung eines provisorischen Ausgleichsbeckens. Die Klage war in beiden Instanzen erfolglos.

OGH-Entscheidung

In der Betriebshaftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert (RIS-Justiz RS0081685 [T4]). Die Versicherung erstreckt sich daher nicht auf Erfüllungssurrogate (RIS-Justiz RS0081685 [T1]). Der Versicherungsschutz umfasst bei der Berufshaftpflichtversicherung nur jenen Schaden, der über das Erfüllungsinteresse des Dritten an der Leistung des Versicherungsnehmers hinausgeht (RIS-Justiz RS0081898).

Hinsichtlich der Mängelbeseitigungskosten, die versicherungsrechtlich der Gewährleistung und dem Erfüllungssurrogat zuzuschlagen sind, ist wie folgt zu differenzieren: Ausgeschlossen sind jene Kosten, die ausschließlich der Verbesserung der bedungenen Werkleistung dienen. Hat die mangelhafte Werkleistung des Versicherungsnehmers hingegen bereits Folgeschäden an anderen Sachen angerichtet, dann sind diese Schäden gedeckt und nur jene Kosten ausgeschlossen, die für die Beseitigung des Mangels selbst aufgewendet werden (7 Ob 190/16s = RIS-Justiz RS0131237).

Unter „Ansprüche aus der Gewährleistung für Mängel“ fallen nicht nur die Kosten der Behebung des Mangels an sich, sondern auch jene der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mängelbehebung erforderlich sind (RIS-Justiz RS0021974). Gegen die Rechtsansicht, dass es sich bei der Leckortung um eine (vorbereitende) Maßnahme der Mängelbehebung handelte, wird in der Revision nichts Substanzielles vorgetragen.

Das Erstgericht hat als erwiesen angenommen, das provisorische Ausgleichsbecken sei errichtet worden, „damit der Badebetrieb im neu errichteten Hotel aufrecht erhalten werden konnte“. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das provisorische Ausgleichsbecken vorläufig die ursprünglich mangelhafte Leistung der Klägerin ersetzte und daher Erfüllungssurrogat ist, hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung.

Anmerkungen: reine Vermögensschäden

Der OGH führt außerdem aus: Die durch einen Betriebsausfall verursachten Vermögensschäden der Hotelbetreiberin wären als reine Vermögensschäden, die allein durch die mangelhafte Leistung des Klägers entstanden und daher nicht auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, ebenfalls nicht gedeckt (7 Ob 114/08b mwN). Aus den Besonderen Bedingungen AH815.3 folgt laut OGH keine abweichende Beurteilung, weil nach deren Punkt 9.2.3 „reine Vermögensschäden“ (ua) aus der Schlechterfüllung von Verträgen jedenfalls ausgeschlossen bleiben sollten (vgl 7 Ob 143/14a).

Der OGH kommt hier zu einem anderen Ergebnis als in 7 Ob 147/07d, wo er entschied, dass die Mehrkosten eines Bauträgers, zB aufgrund einer späteren Eröffnung des Supermarktes, ein Mangelfolgeschaden darstellt, und aufgrund der Mitversicherung der reinen Vermögensschäden auch zu decken ist. Der neuerliche Risikoausschluss, dass reine Vermögensschäden aus der Schlechterfüllung von Verträgen nicht gedeckt sind, kann laut OGH nicht so weit ausgelegt werden, dass dies auch für Mangelfolgeschäden gilt.

Leider nimmt er keinen Bezug auf die Entscheidung 7 Ob 147/07d. Eventuell liegt das andere Ergebnis daran, dass dort ganz allgemein reine Vermögensschäden mitversichert waren, während dies hier nur eingeschränkt für die dort genau bezeichneten Schäden gilt (dies ist aber eine reine Vermutung aufgrund der Ausführungen des OGHs in seiner späteren Entscheidung 7 Ob 41/18g (siehe auch versdb 2018, 44 – versdb.com)

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