Auslandsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung I

Auslandsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung I

Auslandsklauseln sind nach der Ereignistheorie auszulegen. Der Ort des Schadensereignisses ist jedoch im Verhältnis zwischen dem VN und dem ihn in Anspruch nehmenden Dritten und nicht aufgrund von Rechtsbeziehungen zu ermitteln, an denen ausschließlich spätere Dritte und nicht mehr der VN beteiligt ist.

Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung mit dem versicherten Risiko „Technisches Büro für Maschinenbau, Heizungsanlagen und Zubehör“ abgeschlossen.

Relevante Bestimmungen der AHTB

Art 1 Gegenstand der Versicherung

1.1 Der Versicherer übernimmt es, die Folgen von Schadenersatzverpflichtungen aus Personenschäden und sonstigen Schäden zu tragen, die dem Versicherungsnehmer aus der in der Polizze bezeichneten beruflichen Tätigkeit (dem versicherten Risiko) aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen. In diesem Rahmen übernimmt der Versicherer auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr einer von einem Dritten ungerechtfertigterweise behaupteten Schadenersatzverpflichtung.

Art 6 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

  1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen

1.3.1 aus sich im Ausland auswirkenden Verstößen

1.3.3 die Ausschlussbestimmungen gemäß den vorstehenden Punkten 1.3.1 und 1.3.2 finden jedoch für die Länder der Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein, Schweiz und Italien keine Anwendung.

Art 7 Begriff des Versicherungsfalles

  1. Versicherungsfall ist ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung), als dessen Folge Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers erwachsen könnten. (…)

Sachverhalt

Die VN entwickelte im Auftrag der R-GmbH einen Pelletofen. R-GmbH produzierte ihn in Österreich in Serie und vertrieb ihn dann europaweit an Endkunden. Bei einigen Endkunden in ganz Europa zerbarst während des Verbrennungsprozesses die – wie von R-GmbH behauptet – bei der Entwicklung zu dünn dimensionierte Glasscheibe der Ofentüre.

R-GmbH ließ daraufhin präventiv sämtliche ausgelieferten Öfen umrüsten und forderte von der Klägerin ein konstitutives Anerkenntnis, wonach diese für alle R-GmbH entstandenen Kosten dieser Umrüstaktion (mehr als EUR 1 Mio) aufkommen werde.

Der beklagte Betriebshaftpflichtversicherer lehnte die Deckung unter Hinweis auf die Auslandsklausel ab.

OGH-Entscheidung

Zweck einer Auslandsklausel ist es, das Risiko wegen der Schwierigkeit der Aufklärung des Versicherungsfalls im Ausland überschaubar zu machen. Für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes kommt es bei einer solchen Klausel nach der Ereignistheorie nicht darauf an, wo die Ursache (der Verstoß) gesetzt wurde, sondern darauf, wo das Schadensereignis eingetreten ist.

Bereits das Berufungsgericht verwies auf OGH-Entscheidungen aus den 80er Jahren (7 Ob 54/86 und 7 Ob 58/87), nach denen sogenannte Auslandsklauseln (Ausschluss des Versicherungsschutzes für „Schadenersatzverpflichtungen aus sich im Ausland auswirkenden Verstößen“) nach der Ereignistheorie auszulegen sind. Diese Entscheidungen betrafen Fälle, in denen aufgrund von fehlerhaften Konstruktionsplänen des VN vom Dritten im Inland ein mangelhaftes Produkt hergestellt worden war. Der OGH geht hier von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Deckungspflicht des Versicherers besteht dann, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten zur Gänze im Inland verwirklicht hat. Der OGH kam zum Ergebnis, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt, der die Deckungspflicht des Versicherers auslöst, auch dann zur Gänze im Inland verwirklicht, wenn der Mangel erst beim späteren Betrieb der Maschine im Ausland entdeckt wird.

Die gegenteilige Ansicht des beklagten Versicherers verkennt, dass der Ort des Schadensereignisses im Verhältnis zwischen dem VN und dem ihn in Anspruch nehmenden Dritten und nicht aufgrund von Rechtsbeziehungen zu ermitteln ist, an denen ausschließlich spätere Dritte und nicht mehr der VN beteiligt ist.

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