Welcher Klagsanspruch wann gegen den Rechtsschutzversicherer?

Welcher Klagsanspruch wann gegen den Rechtsschutzversicherer?

Beim aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich (zunächst) um einen Befreiungsanspruch, somit nicht (primär) um einen Geldanspruch. Wenn der VN seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein Befreiungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer.

Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen der Klägerin als Versicherungsnehmerin und der Beklagten liegen deren Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2003) zugrunde.

Relevante Bestimmungen der ARB

Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?

Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.

Artikel 6 Welche Leistungen erbringt der Versicherer?

  1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches entstehenden Kosten gemäß Punkt 6., soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.

Sachverhalt

Gegen die Klägerin wird eine Geldstrafe von EUR 300 verhängt. Die Klägerin erhob dagegen Einspruch und wurde im Verwaltungsstrafverfahren durch den nunmehrigen Klagevertreter vertreten. Das Verwaltungsstrafverfahren endete nach zweieinhalb Jahren mit Einstellung.

Der Klagevertreter legte eine Honorarnote über 26.644,68 EUR. Die Beklagte zahlte an den Klagevertreter 7.000 EUR und wies die Klägerin an, eine Honorarnote des Klagevertreters nicht selbst zu begleichen, sondern ihr zur Prüfung weiterzuleiten.

Die Klägerin begehrte die Zahlung in eventu die Feststellung der Zahlungspflicht der offenen Kosten.

OGH-Entscheidung

Die Rechtsschutzversicherung als passive Schadensversicherung schützt den Versicherungsnehmer gegen das Entstehen von Verbindlichkeiten (Passiva). Sie bietet Versicherungsschutz gegen die Belastung des Vermögens des Versicherungsnehmers mit Rechtskosten. Die Hauptleistungspflicht des Versicherers in der Rechtsschutzversicherung besteht in der Kostentragung im Umfang der angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen inländischen Rechtsanwalts.

Beim aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich (zunächst) um einen Befreiungsanspruch, somit nicht (primär) um einen Geldanspruch. Wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Befreiungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer.

Hier hat die Klägerin nach eigenem unstrittigem Vorbringen keine Zahlung an den Klagevertreter geleistet. Lehnt der Versicherer den Ausgleich aller oder – wie hier – eines Teils der verrechneten Kosten ab, so besteht der Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers darin, dass ihm der Versicherer Deckung für die Abwehr des von ihm als unberechtigt erachteten Anspruchs zu gewähren hat. Die Kostenfreistellung an sich hat die Beklagte abgesehen nie bestritten. Sie bot vielmehr die Kostenübernahme für ein Verfahren zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsvertreter an. Einen Geldanspruch (Zahlungsanspruch) hat die Klägerin nicht.

Ob und in welcher Höhe eine Kostenschuld des Versicherungsnehmers besteht, ist verbindlich nur in einem Verfahren zwischen dem Kostengläubiger und dem Versicherungsnehmer zu klären. Die Klägerin hat daher auch in dem Verfahren gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Feststellung der Zahlungspflicht an den Rechtsvertreter.

Siehe zum selben Thema: 7 Ob 41/22p und versdb 2022, 35 – https://versdb.com/

Anmerkung: Unterschied zwischen fälliger und nicht fälliger Forderung

In 7 Ob 122/22z erklärt der OGH sehr schön den Unterschied zwischen fälligen und nicht fälligen Forderungen in der Rechtsschutzversicherung.

Artikel 6 Welche Leistungen erbringt der Versicherer?

6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6.1. bis Pkt. 6.8. zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde.[…]

Wann kann nun welcher Anspruch gegen den Rechtsschutzversicherer geltend gemacht werden?

  • Art 6.6.9 ARB regelt die Fälligkeit des Leistungsanspruchs (außergerichtliche Erledigung oder Verfahren rechtskräftig beendet und Honorarnote schriftlich gelegt).
  • Vor Fälligkeit des Leistungsanspruchs kann nur auf Feststellung geklagt dahin werden, dass der Versicherer verpflichtet ist, Rechtsschutzdeckung in bestimmten Angelegenheiten zu gewähren.
  • Nach Eintritt der Fälligkeit ist die Frage der Deckungspflicht sodann Vorfrage für den auf Freistellung gerichteten Leistungsanspruch. Der Freistellungsanspruch geht auf Befreiung von den bei der Wahrnehmung des versicherten rechtlichen Interesses entstehenden Kosten. Freistellung von Anwaltskosten bedeutet, dass der Versicherer entweder diese nach Grund und Höhe anerkennt und zahlt oder für Ansprüche, die er für unberechtigt hält, die Kosten zu deren Abwehr übernimmt.
  • Der Freistellungsanspruch verwandelt sich erst dann in einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer, wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt, er den Kostenanspruch seines Rechtsanwalts somit erfüllt hat.

In 7 Ob 217/22w stellt der OGH noch klar:

  • Vor Fälligkeit des Leistungsanspruchs kann nur auf Feststellung dahin geklagt werden, dass der Versicherer verpflichtet ist, Rechtsschutzdeckung in bestimmten Angelegenheiten zu gewähren.
  • Nach Eintritt der Fälligkeit ist die Frage der Deckungspflicht sodann Vorfrage für den Leistungsanspruch (RS0127808 [T4]). Beim Leistungsanspruch handelt es sich aber (zunächst) nur um einen Befreiungsanspruch, somit nicht (primär) um einen Geldanspruch. Der Versicherungsnehmer hat nach Fälligkeit seines Leistungsanspruchs aber auch kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Versicherungsdeckung (§ 228 ZPO) mehr, weil die Möglichkeit der Leistungsklage (im vorliegenden Stadium: auf Freistellung) nach ständiger Rechtsprechung bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage verdrängt (RS0038849, RS0039021; 7 Ob 122/22z).
  • Nur wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, kann sich sein Befreiungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer verwandeln (RS0129063 [T1]).

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