Vorsatzausschluss in der Privathaftpflichtversicherung

Vorsatzausschluss in der Privathaftpflichtversicherung

Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist daher der geltend gemachte Anspruch ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt. Stützt der Geschädigte seinen Anspruch auf eine Vorsatztat, ist die Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen.

Der Geschädigte behauptet sowohl im Anspruchsschreiben als auch in seiner während des Deckungsprozesses erhobenen Klage gegen den mitversicherten Ehegatten der Klägerin, dass ihm dieser mit einer schweren Eisenstange mehrere Schläge gegen den Kopf versetzt habe.

Die Klägerin begehrt Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung.

Relevante Bestimmungen der ABH

Artikel 17 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Nicht versichert sind:

  1. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde.

OGH-Entscheidung

Der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig, das heißt unter Zugrundelegung des vom Geschädigten behaupteten Sachverhalts. Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist daher der geltend gemachte Anspruch ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt.

Der Geschädigte behauptet hier eine Vorsatztat. Der Privathaftpflichtversicherte lehnte daher berechtigterweise die Deckung ab, da diese nach Art 17.3 ABH 2016 ausgeschlossen ist.

Anmerkungen

Der „vorweggenommene Deckungsprozess“ war bereits Gegenstand der Entscheidung 7 Ob 142/18k. Insoweit ist von einer gefestigten Judikatur auszugehen. Die Frage, ob der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat, ist von jener zu trennen, ob der Versicherungsnehmer dem Dritten Schadenersatz schuldet. Der VN muss in solchen Fällen den Haftungsprozess mit dem Geschädigten vorerst auf eigene Kosten führen. Erst nach dem Prozessende kann beurteilt werden, ob Deckung aus der Haftpflichtversicherung vielleicht doch besteht, falls sich herausstellt, dass sich die Behauptungen des Geschädigten, es liege eine Vorsatztat vor, als falsch erweisen.

Der Geschädigte sollte sich daher gut überlegen, den VN mit falschen Behauptungen „aus der Deckung zu schießen“.

Siehe auch versdb 2021, 60 – https://versdb.com/

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