Auslandsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung II

Auslandsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung II

Auslandsklauseln sind nach der Ereignistheorie auszulegen. Der Ort des Schadensereignisses ist jedoch im Verhältnis zwischen dem VN und dem ihn in Anspruch nehmenden Dritten und nicht aufgrund von Rechtsbeziehungen zu ermitteln, an denen ausschließlich spätere Dritte und nicht mehr der VN beteiligt ist.

Relevante Bestimmungen der AHBA

Dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von staatlich befugten und beeideten Architekten und Zivilingenieuren für Bauwesen sowie für Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (AHBA) zu Grunde.

Art 6 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

  1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen

1.3.1 aus sich im Ausland auswirkenden Verstößen

Art 7 Begriff des Versicherungsfalles

7.1. Versicherungsfall ist ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung), als dessen Folge Schadenersatzverpflichtungen erwachsen könnten.

7.2. Örtlicher Geltungsbereich Auslandsdeckung für Europa

7.2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich […] auch auf das europäische Ausland.

7.2.2 Voraussetzung ist, dass der Verstoß in Europa gesetzt wurde, der Schaden in Europa eingetreten ist und die Geltendmachung in Europa erfolgt.

Sachverhalt

Die Klägerin erstellte für ein österreichisches Unternehmen eine fehlerhafte statische Berechnung für ein Hochregallager, das dieses in Österreich produzieren ließ und das beim Endkunden in den USA montiert wurde.

Die Vertragspartnerin der Klägerin begehrt von ihr den Ersatz der Sanierungskosten und stellt Schadenersatzforderungen.

OGH-Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seinen Entscheidungen 7 Ob 54/86 und 7 Ob 58/87 sowie jüngst in 7 Ob 17/16z ausgesprochen, dass die sogenannte Auslandsklausel die Deckungspflicht des Versicherers nicht ausschließt, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt im Verhältnis zwischen dem VN und dem Dritten zur Gänze im Inland verwirklicht hat. Der Ort des Schadenereignisses ist nämlich im Verhältnis zwischen dem VN und dem ihn in Anspruch nehmenden Dritten und nicht aufgrund von Rechtsbeziehungen zu ermitteln, an denen ausschließlich spätere Dritte und nicht mehr der Versicherungsnehmer beteiligt sind.

Dies wurde auch bereits in dem Fall bejaht, dass aufgrund von fehlerhaften Konstruktionsplänen/ Zeichnungen der Versicherungsnehmerin im Inland vom Dritten mangelhafte Produktteile gefertigt und der Mangel erst beim späteren Zusammenbau der Bauteile im Ausland entdeckt wurde (7 Ob 54/86; 7 Ob 58/87).

Ausgehend von der relevanten Rechtsbeziehung zwischen der Versicherungsnehmerin und ihrem Vertragspartner wurde die fehlerhafte statische Berechnung im Inland hergestellt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass damit der Ort des Schadenereignisses im Inland liegt, hält sich daher im Rahmen der Judikatur.

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