Einsichtsrecht (nur) in medizinisches Gutachten
Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des § 11c Abs 2 VersVG ist nicht auf nicht-ärztliche Gutachten anzuwenden.
Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des § 11c Abs 2 VersVG ist nicht auf nicht-ärztliche Gutachten anzuwenden.
Die Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel sind auch dann erfüllt, wenn die Durchführung der Sanierungsarbeiten verbindlich beauftragt und damit die Wiederherstellung gesichert ist.
§ 33 Abs 2 VersVG (Anzeige des Versicherungsfalles durch Dritten) verhindert auch dann die Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn die Anzeigeobliegenheit des § 6 Abs 1 KHVG „schlicht“ vorsätzlich oder mit dolus coloratus verletzt wurde.
Für eine die Voraussetzungen des § 12 Abs 2 VersVG erfüllende Ablehnung genügt die ausreichend klare Bezugnahme auf die Versicherungsbedingungen.
Eine Anzeige kann noch als umgehend erstattet angesehen werden, wenn sie nach einem Unfall an einem Freitag, nachmittags, unmittelbar nach dem Wochenende im Laufe des Montags, (also im Laufe des zweiten Werktags nach dem Unfalltag) erfolgt.
Der Begriff „Rennstrecke“ umfasst auch vom öffentlichen Verkehr abgesonderte Zufahrten und Verbindungswege zur eigentlichen Strecke, wenn jene der Strecke selbst vergleichbar gestaltet sind und dieselben Anforderungen stellen, Fertigkeiten verlangen und Manöver erlauben.
(Schweiß-)Arbeiten am Fahrzeug sind als „Verwenden“ iSd Art 15.4.3 ABH anzusehen und daher von der Versicherungsdeckung der Privat-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Mangels Erklärungswerts kann der Einbehalt des Honorars von jenem zugesprochenen Betrag, der seinem Rechtsvertreter überwiesen worden war, nicht die behauptete Aufrechnung des Klägers sein.
Werden elektronische Bauteile eines KFZ durch den Spannungskegel des Blitzes sofort beschädigt, auch wenn der Blitz nicht direkt in das Fahrzeug einschlägt, stellt dies eine versicherte unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag dar.
Als mitversicherte Arbeitnehmer sind auch Personen anzusehen, mit denen der VN keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, wenn sie eine betriebliche Tätigkeit wie dessen eigene Arbeitnehmer ausüben, sie in den versicherten Betrieb organisatorisch eingegliedert sind und dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des VN unterliegen, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht
Eine fehlerhafte Abschlussprüfung über mehrere Folgejahre stellt mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs keinen Serienschaden im Sinne der AHVB-KWT 2016 dar.
Verstoßzeitpunkt und somit Versicherungsfall ist der Kauf des gebrauchten und vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges. Der Risikoausschluss der Forderungsabtretung liegt nur dann vor, wenn die Abtretung nach Eintritt des Versicherungsfalles, als hier nach dem Kauf erfolgt ist.
Durch das Fahrradfahren im stark alkoholisierten Zustand wird eine Gefahrensituation geschaffen, die im normalen Lebenslauf nicht immer wieder eintritt, weshalb dadurch keine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht wird.
Das Öffnen der Autotür ist als Verwendung des Kraftfahrzeugs anzusehen. Deckungspflicht des Privathaftpflichtversicherers besteht aber nur dann, wenn der Schaden nicht aus einer Verwendung eines Kraftfahrzeugs entstanden ist.
Auch unter Zugrundelegung des sehr weitgefassten Bauwerksbegriffs sind Schäden an Zufahrten und am freien Gelände (mit Stützmauer, Böschung) nach dem klaren Wortlaut der Versicherungsbedingungen (Katastrophenhilfe) gerade nicht gedeckt.
Dass ein Versicherer mit Sitz in Österreich bei einem in Österreich wohnhaften Versicherungsnehmer unter dem Gesichtspunkt der Kalkulierbarkeit des Risikos bei der Frage der Lenkerberechtigung auf österreichisches Recht abstellt, ist aus Sicht eines durchschnittlichen VN weder ungewöhnlich noch unerwartet.
In der Unfallversicherung ist für die Leistungskürzung bei mitwirkenden Ursachen nicht relevant, ob die Vorerkrankungen am Unfallereignis selbst mitgewirkt haben, sondern nur ob sie an den Unfallfolgen mitgewirkt haben.
§ 176 Abs 1 VersVG idgF ist als unionsrechtswidrig zu qualifizieren. Dieser entspricht vielmehr wörtlich dem § 176 Abs 1 VersVG idF BGBl 509/1994, sodass die bisherige Rechtsprechung zum Spätrücktritt anzuwenden und die Beschränkung auf den Rückkaufswert im Fall eines Rücktritts jedenfalls unzulässig ist.