Sturmschaden – Unmittelbare Einwirkung

Sturmschaden – Unmittelbare Einwirkung

„Unmittelbare Einwirkung“ ist zB, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen.

Sachverhalt

Gegenständlich wurde durch einen Sturm ein Mittelblech der Solaranlage aus der ursprünglichen Position verschoben, wodurch Feuchtigkeit bzw Niederschlag in das vorbeschädigte Unterdach und sodann in den Dachaufbau gelangten.

Relevante Bestimmungen der ABE

Art 14 – Versicherte Schäden und Gefahren; Ausschlüsse

1. Versicherte Schäden

1.1 Versichert sind

1.1.1 die unvorhergesehene, plötzlich von außen unmittelbar einwirkende Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sachen (Sachschaden) durch die Realisierung der versicherten Gefahr (Schadenereignis).

3. Naturgefahren

3.1 Versicherte Gefahren

3.1.1 Sturm:

Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt.

3.2 Nicht versicherte Gefahren (Ausschlüsse zu Naturgefahren)

3.2.3 Schäden durch Wasser und dadurch verursachten Rückstau.

Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden;

Sonderbedingungen für den Katastrophenschutz

1. Versicherte Gefahren und Schäden; Ausschlüsse

1.1 Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

1.1.3 Niederschläge und Rückstau

zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.

1.2 Begriffsbestimmung

1.2.3 Niederschläge sind Regen, Schnee und Schmelzwasser, die plötzlich und unvorhersehbar durch das Dach, aus Dachrinnen oder Außenablaufrohren in das versicherte Gebäude eindringen.

1.3 Nicht versicherte Schäden (Ausschlüsse)

1.3.2 zu Niederschlägen und Rückstau:

Nicht versichert sind Schäden

– aufgrund baulicher und/oder technischer Mängel (zB Undichtheit von Fenstern und Dachluken),

OGH-Entscheidung

Von der Klägerin wird nicht bezweifelt, dass nach dem ins Treffen geführten Art 14.1.1.1 ABE Schäden versichert sind, die durch die unmittelbare Einwirkung der unter Art 14.3.1.1 ABE versicherten Gefahr „Sturm“ entstanden sind.

Sturm wirkt dann unmittelbar ein, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. „Unmittelbare Einwirkung“ ist zB, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, insbesondere, wenn bewegliche Sachen umgeworfen oder aus erhöhter Position auf eine tiefer gelegene Fläche hinuntergeworfen werden und dadurch zerbrechen oder sonst beschädigt werden (7 Ob 110/11v, 7 Ob 190/17t; RS0109771).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, die zeitlich letzte Ursache des Schadens (Feuchtigkeitsschäden an Mauern, Böden und Möbeln) sei hier Niederschlagswasser und nicht Sturm gewesen, die Schäden somit nicht durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm entstanden, hält sich im Rahmen der bereits bestehenden oberstgerichtlichen Judikatur.

Auf Art 14.3.2.3 ABE kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen, weil Anspruchsvoraussetzung ist, dass das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadensereignis beschädigt oder zerstört werden. Das hier interessierende Schadensereignis Sturm hat die Beschädigung des Unterdaches aber nicht verursacht. Ob das hier vorliegende Eindringen der Niederschläge der primären Risikoumschreibung des Art 1.1.2.3 Sonderbedingung zu unterstellen ist, kann dahingestellt bleiben, weil die Vorinstanzen die Leistungsfreiheit der Beklagten aufgrund des Vorliegens des Risikoausschlusses nach Art 1.3.2 Sonderbedingungen bejahten, wogegen die Klägerin keine stichhaltigen Argumente bringt.

zurück