Leitungswasserversicherung – Dusche als „angeschlossene Einrichtung“?

Leitungswasserversicherung – Dusche als „angeschlossene Einrichtung“?

Die Dusch-/Brausetasse ist als angeschlossene Einrichtung anzusehen; der gesamten Duschbereich, das heißt über die Dusch-/Brausetasse hinaus, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche wie etwa die Fugen hingegen nicht.

Sachverhalt

Der Kläger, der über keine Kenntnisse eines Gas-, Wasser-, Heizungsinstallateurs verfügt, versetzte unter Mithilfe seines Schwagers und ohne zusätzliche Zuhilfenahme eines Professionisten bei Errichtung seines Einfamilienhauses im Jahr 1993/94 im Badezimmer des ersten Obergeschosses eine Duschtasse samt Duschwänden mit Eckeinstieg. Die Duschtasse wurde mit Duschwannenfüßen direkt auf die Stahlbeton-Rohdecke aufgesockelt; eine Feuchtigkeitsabdichtung direkt unter der Duschtasse wurde nicht verlegt. Dies war zum damaligen Zeitpunkt als lege artis zu beurteilen.

Auf Wunsch des Klägers versetzte sein Schwager etwa im Jahr 2010 die Duschtrennwand. Dabei ergab sich eine von unten ca 2 cm breite, nach oben hin verschmächtigend verlaufende Anschlussfuge zwischen der Duschtrennwand und der daran angrenzenden Wandverfliesung, die vom Schwager des Klägers mit mineralischer Spachtelmasse verfüllt und mit Silikon verschlossen wurde. Diese Vorgehensweise stellt eine handwerkliche Fehlleistung dar. Die nicht fachgerecht hergestellte Fuge war die Ursache für den Wassereintritt, der weitreichende Mangelfolgeschäden in Küche, Badezimmer, Erdgeschoss und Vorzimmer nach sich zog. Es drang Wasser durch die nicht dichte mineralische Verfugung in angrenzende Bauteile ein und wurde somit nicht (über Duschtrennwand bzw Wand) in die Duschtasse und in weiterer Folge in den Abfluss und den Abwasserstrang abgeleitet. Der erstmalige Leitungswasseraustritt fand (frühestens) nach Neuerrichtung der Duschtrennwand im Jahr 2010 statt und blieb über Jahre hinweg für den Kläger unbemerkt.

Relevante Bestimmungen der AWB 1986

Der Kläger schloss mit der Beklagten für das von ihm genutzte Einfamilienhaus einen Versicherungsvertrag (Eigenheimversicherung), der ua auch die Sparte Leitungswasserschaden umfasst. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 1995) und die Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB 1986) zugrunde.

Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden

(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen austritt.

Zu ersetzen sind Schäden, die in der Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sache bestehen, wenn sie auf der unmittelbaren Einwirkung von ausgetretenem Leitungswasser beruhen oder die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses sind.

Artikel 3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden

(1) h) Schäden an den an die Leitung angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen wie Wasserhähnen, Wassermessern, Wasserbehältern, Badewannen, Brausetassen, Waschbecken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln und Boilern, mit Ausnahme der nach Art 1 (2) lit b eingeschlossenen Frostschäden.

OGH-Entscheidung

Die Leitungswasserschaden-Versicherung war bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Fachsenats. Diese Rechtsprechung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Versicherung gegen Leitungswasser bietet Schutz gegen Schäden, die durch den Austritt von Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen entstehen.
  • Unter Leitungswasser ist aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austretendes Wasser zu verstehen, wobei der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung umfasst (vgl RS0123409). Versicherungsschutz besteht ausschließlich dann, wenn das Wasser bestimmungswidrig austritt, es also entgegen den Planungen und dem Willen des Versicherungsnehmers an nicht dafür vorgesehenen Orten auftritt oder keine bestimmungsgemäße Verwendung vorliegt; der Austritt von Leitungswasser aus führenden Installationen muss also unbeabsichtigt passiert sein (vgl 7 Ob 105/15i = RS0130380).
  • Eine angeschlossene Einrichtung im Sinn des Art 1.1 AWB ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist (7 Ob 118/17d).

Die deutsche Lehre vertrat die Ansicht, dass Einrichtungen zum Gebrauch des Wassers auch Duschbecken und Duschkabinen aller Art seien. Es handel sich auch bei Duschbecken und Duschkabinen um eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung, sodass auch Schäden, die dadurch entstünden, dass Wasser durch eine undichte Silikonfugenabdichtung zwischen Duschtasse und gefliester Seitenwand der Duschkabine dringe, unter den Versicherungsschutz gegen Schäden durch Leitungswasser fallen würden (Rüffer in Beckmann/MatuscheBeckmann Versicherungsrechts-Handbuch3 § 32 Rn 285, ders in Rüffer/Halbach/Schimikowski Versicherungsvertragsgesetz4 VGB 2016 – Wert 1914 GNP A.4 Rn 8).

Der BGH (Ⅳ ZR 236/20) lehnte jedoch erst jüngst die in der Lehre vertretenen Meinungen der Einbeziehung der Dusche als Sachgesamtheit ab.

Der OGH schloss sich nun der Ansicht des BGH aufgrund der dort gebrachten beachtenswerten Argumente zur vergleichbaren Bedingungslage an:

  • Aus Art 1.1 AWB folgt, dass Versicherungsschutz gegen Schäden besteht, die an der versicherten Sache dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Wasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie Etagenheizungen austritt. Aus dieser Formulierung ergibt sich unzweifelhaft das Erfordernis des Anschlusses und damit der Verbindung der Einrichtung mit dem – hier interessierenden – Wasserleitungssystem.
  • Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird zwar die Dusch-/Brausetasse, die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden ist, als Behältnis verstehen, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist. Die Dusch-/Brausetasse wird er daher als angeschlossene Einrichtung ansehen.
  • Keine Anhaltspunkte bietet der Bedingungswortlaut dagegen dafür, als angeschlossene Einrichtung den gesamten Duschbereich, das heißt über die Dusch-/Brausetasse hinaus, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche wie etwa die Fugen als Verbindung zu diesen Wänden als ein Behältnis zu verstehen.

Wie bereits vom BGH ausgeführt, wird der Umstand, dass Duschen in ganz unterschiedlichen baulichen Gestaltungen ausgeführt werden, das Verständnis des Versicherungsnehmers bestärken, dass es nicht auf eine als Dusche dienende Sachgesamtheit ankommt, welche gerade bei niveaugleichen und barrierefrei ausgeführten gegebenenfalls auch seitlich offenen Duschen oder Duschräumen kaum räumlich begrenzt werden könnte und sogar gesamte Räume umfassen müsste. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird dementsprechend auch nicht davon ausgehen, dass die über Dusch-/Brausetasse hinausgehenden Bauteile einer Dusche wie insbesondere Duschtrennwände, Verfugungen, Verfliesungen und Fugen gemeinsam mit der Dusch-/Brausetasse ein Behältnis bilden, das mit dem Rohrsystem verbunden und damit als eine angeschlossene Einrichtung im Sinn des Art 1.1 AWB anzusehen ist.

Der gegenständliche Schaden war daher nicht von der Leitungswasserversicherung umfasst.

Anmerkung

Die Entscheidung ist durchaus interessant, weil sehr praxisrelevant. Tritt Leitungswasser beispielsweise direkt aus der Duschtasse aus, besteht für Schäden, die durch das Wasser entstehen, Versicherungsschutz. Tritt allerdings – wie in diesem Fall – das Wasser aus einer Fuge zwischen Duschtrennwand und Fliesen aus, dann besteht kein Versicherungsschutz, weil es sich hier nicht mehr um eine an das Rohrsystem angeschlossene Einrichtung handelt. Das kann insbesondere bei offenen Duschen (ohne Duschtasse) ein Problem darstellen.

Vgl versdb 2022, 54 – https://versdb.com/

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