Geltendmachung von immateriellen Schäden
Die Geltendmachung von immateriellen Schäden als Schadenersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ist vom allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (Art 23 ARB) umfasst.
Die Geltendmachung von immateriellen Schäden als Schadenersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ist vom allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (Art 23 ARB) umfasst.
Es liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat (hier keine Deckung für Tinnitus als Folge einer psychischen Belastung).
Der OGH prüfte die Rechtswirksamkeit von 19 vom Versicherer in seinen Reiseversicherungsbedingungen verwendeten Klauseln, wovon er acht Klauseln für unzulässig erklärte.
Ein Segelflugzeug lässt sich mangels Motors nur durch Krafteinwirkung von außen bewegen. Daraus folgt, dass jemand, der eine Krafteinwirkung ausübt, die dazu führt, dass das Segelflugzeug aus seiner gesicherten Parkposition bewegt wird, dieses Segelflugzeug im Sinne des Risikoausschlusses in der Privathaftpflichtversicherung verwendet wird.
Die Bezahlung des Rechtsvertreters nach Gewährung der Abwehrdeckung durch den Versicherer ist kein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit (Art 8.1.4. ARB 2003, § 62 Abs 1 VersVG), weil sich durch die Bezahlung lediglich der Anspruch des Versicherungsnehmers von einem Befreieiungs- in einen Kostenerstattungsanspruch wandelt. Welche Leistung der Rechtsschutzversicherer schuldet ist dann im Verfahren zwischen VN und Versicherer zu klären.
Der Keim des Rechtskonflikts und damit der Verstoß als Eintritt des Versicherungsfalls liegt in der Nutzung der von der Nachbarin in ihrem Schreiben angeführten Teilfläche des Grundstücks und nicht erst im Schreiben der Nachbarin, in welchem sie die Nutzung vorwirft. Durch die Beanstandung aktualisiert sich nur der bereits in der Nutzung dieses Grundstücksteils gründende Rechtskonflikt.
Die Rentenoptionsklausel ist gröblich benachteiligend und intransparent.
Eine juristische Person hat für das Verhalten und die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane einzustehen. Das Wissen des Alleingeschäftsführers über bereits vor Versicherungsbeginn von ihm verursachte vorsätzliche schädigende Handlungen ist der versicherten Hausverwaltung GmbH zuzurechnen.
Eine zweckorientierte Auslegung des Ausschlusstatbestands erfordert die Verwirklichung einer primär von der Verwendung des Kraftfahrzeugs unmittelbar ausgehenden Gefahr, nicht aber die Realisierung anderer (zB betrieblicher) Risiken, die in irgendeinem Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug stehen.
Nach Art 2.1.b AVB besteht kein Versicherungsschutz für kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen. Die Brustvergrößerung der Klägerin war (mit-)ursächlich für das Entstehen der Kapselfibrose, womit aber auch kein Platz für die Annahme einer Unterbrechung des Risikozusammenhangs durch die Krebserkrankung bleibt.
Liegen die in Art 6.2 UD00 (Verrenkungen, Zerrungen, etc) genannten körperlichen Verletzungen vor, besteht Versicherungsschutz ohne Hinzutreten der in Art 6.1 UD00 (Unfallbegriff) geforderten weiteren Voraussetzungen. Der Unfallversicherer hat sich für keine einschränkende Formulierung entschieden.
Auch wenn vor der Verletzung des VN die Pandemie eintrat, ist ein Versicherungsfall erst mit der zur Reiseunfähigkeit führenden Verletzung des Klägers eingetreten. Da die Verletzung des Klägers aber nicht auf die Pandemie zurückzuführen war, ist der Risikoausschluss "Pandemie" nicht anwendbar.
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen iSd § 17 Abs 1 Z 1 Gleichbehandlungsgesetz sowie nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes ist nach dem privaten Schadenersatzrechtsschutz gedeckt, auch wenn es sich um die Anbahnung einer Geschäftsführerposition gehandelt hat.
Die COVID-19-Pandemie verwirklicht den Katastrophenbegriff im Sinne der ARB 2013, wonach eine Katastrophe ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis ist, durch das dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.
Die Anmietung eines Ferienhauses ohne Zusatzleistungen stellt keine Beherbergung dar und fällt somit nicht unter die „Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen“.
Der Begriff der Katastrophe hat eine im allgemeinen Sprachgebrauch verständliche Bedeutung und der Ausschluss schränkt die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers nicht ein.
Die (wasserführende) Rohrleitung innerhalb des Pufferspeichers ist ein Bestandteil der technischen Einheit „Pufferspeicher“, weshalb ein nicht gedeckter Bruchschaden an einer angeschlossenen Einrichtung und nicht ein gedeckter Bruchschaden an einer wasserführenden Rohrleitung vorliegt.
Ein Wasserschaden durch angestautes, abschmelzendes Hagelwasser stellt keine "Überschwemmung" iSd der Sturmversicherung dar.