Störung des Nervensystems

Störung des Nervensystems

Es liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat (hier keine Deckung für Tinnitus als Folge einer psychischen Belastung).

Relevante Bestimmungen der AUVB

Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) 2008 zugrunde liegen.

Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes

3.3 Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird eine Leistung nur erbracht, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen ist. Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.

OGH-Entscheidung

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, ausgehend davon, dass eine von der Klägerin behauptete „psychische Belastung“, die zu einer weiteren Funktionsbeeinträchtigung (Tinnitus) geführt haben soll, als solche keinen organischen Ansatz habe, damit keine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems darstelle und daher bei der Beurteilung des Ausmaßes der dauernden Funktionsbeeinträchtigung nicht relevant sei, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung.

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