Risikoausschluss – Verwendung von Luftfahrzeugen

Risikoausschluss – Verwendung von Luftfahrzeugen

Ein Segelflugzeug lässt sich mangels Motors nur durch Krafteinwirkung von außen bewegen. Daraus folgt, dass jemand, der eine Krafteinwirkung ausübt, die dazu führt, dass das Segelflugzeug aus seiner gesicherten Parkposition bewegt wird, dieses Segelflugzeug im Sinne des Risikoausschlusses in der Privathaftpflichtversicherung verwendet wird.

Sachverhalt

Die Ehefrau des Klägers half beim Rangieren eines im Eigentum des Sportfliegerclubs stehenden Segelflugzeugs und verschob dabei händisch ein Segelflugzeug im Hangar, wodurch die Haube des Flugzeugs beschädigt wurde.

Der Kläger begehrt von der Beklagten als Privathaftpflichtversicherer den Ersatz des dabei eingetretenen Schadens.

Die Beklagte wendete ein, dass der eingetretene Schaden aus der Verwendung eines Luftfahrzeugs resultiere und daher der Risikoausschluss des Art 7.5.1 AHVB 2009 idF 2012 verwirklicht sei.

Relevante Bestimmungen der AHVB 2009/2012

Artikel 7 Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?

5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von

5.1 Luftfahrzeugen

5.2 Luftfahrtgeräten

5.3 […] Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliches Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1976), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.

OGH-Entscheidung

Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Risikoausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (vgl RS0107031). Der OGH hatte sich daher mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Schaden von der Mitversicherten durch „Verwendung eines Luftfahrzeugs“ verursacht wurde.

Die Gefährdungshaftung nach dem Luftfahrtgesetzes (LFG) benutzt die zum Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) wortgleiche Umschreibung der Haftungsvoraussetzungen, nämlich „beim Betrieb“.

Für die Beantwortung der Frage, wann ein stehendes Luftfahrzeug „in Betrieb“ ist, stützte sich der OGH auf die von ihm zum EKHG herausgearbeiteten Kriterien. Danach geht von einem in verkehrstechnischer Hinsicht ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeug grundsätzlich keine Betriebsgefahr mehr aus (vgl RS0022592 [T8]). Diese Kriterien wurden auch für die Frage, ob ein abgestelltes Luftfahrzeug in Betrieb ist, herangezogen: Wenn alle nach dem Flughandbuch vorgesehenen Sicherheitsvorschriften eingehalten wurden und das Flugzeug auch nicht verkehrsbehindernd abgestellt ist, befindet es sich nicht mehr in Betrieb.

Weiters hat der OGH für Kraftfahrzeuge ausgesprochen, dass der Begriff des Verwendens im Sinne des § 2 Abs 1 KHVG – der den Umfang des Versicherungsschutzes festlegt – weiter als der Begriff des „Betriebes“ im Sinne des § 1 EKHG ist und insbesondere nicht nur die Verwendung des Fahrzeugs auf Straßen, sondern die Verwendung des Fahrzeugs schlechthin betrifft (vgl RS0116494).

Der dagegen eng auszulegende Risikoausschluss (vgl RS0107031) betreffend die Verwendung eines Kraftfahrzeugs soll das besondere aus der Haltung und Verwendung von Kraftfahrzeugen resultierende Risiko ausschließen, weil es Zweck der in der Haushaltsversicherung eingeschlossenen Haftpflichtversicherung ist, Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson abzudecken (vgl 7 Ob 155/21a). Damit besteht eine Deckungspflicht des Haushaltsversicherers nur dann, wenn der Schaden nicht aus einer Verwendung eines Kraftfahrzeugs entstanden ist (vgl RS0110470 [T2]). Diese Wertungen lassen sich auf den hier zu beurteilenden Risikoausschluss für die Verwendung eines Luftfahrzeugs übertragen. Auch im vorliegenden Fall gilt daher, dass mit einer solchen Verwendung ein spezifisches Risiko verbunden ist, welches von der in der Haushaltsversicherung eingeschlossenen Haftpflichtversicherung ausgenommen werden soll.

Die Ehefrau des Klägers hat den beim Abstellen zur Sicherung gebrauchten Gummireifen entfernt und das Segelflugzeug ein Stück verschoben. Ein Segelflugzeug lässt sich – mangels Motors – nur durch Krafteinwirkung von außen bewegen. Daraus folgt, dass jemand, der eine Krafteinwirkung ausübt, die dazu führt, dass das Segelflugzeug aus seiner gesicherten Parkposition bewegt wird, dieses Segelflugzeug im Sinne des Risikoausschlusses verwendet.

Blog-Beitrag gemeinsam erstellt mit Julia Loisl.

 

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