Bauherrenausschluss zulässig
Der Bauherrenausschluss in der Rechtsschutzversicherung ist weder überraschend nach § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
Der Bauherrenausschluss in der Rechtsschutzversicherung ist weder überraschend nach § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
Ö-NORMEN sehen zum Teil niedrige Haftungshöchstbeträge vor. Sind diese vereinbart, führt dies zur Reduktion des Regressanspruches nach § 67 VersVG. Wird ein Regulierungsangebot abgegeben, so ist dieses im Zweifel kein konstitutives Anerkenntnis.
Der zusätzliche Versicherungsschutz der Nachbesserungsbegleitschädenklausel beruht auf der Überlegung, dass der Werkunternehmer bei Verbesserung seines mangelhaften Gewerks in vielen Fällen im Rahmen von Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten zwangsläufig Gebäudeteile oder sonstige Sachen des Werkbestellers beschädigen muss und dieses Risiko zusätzlich versichern will.
Die Kosten für die Freilegung der Schadensstelle resultieren aus der Beschädigung einer Sache, wird doch der Erdboden aufgebrochen und Erde entfernt. Sie sind daher als Nachbesserungsbegleitschäden gedeckt.
Wirft der VN dem Prozessgegner, seinem ehemaligen Rechtsvertreter, unterlassene Aufklärung über die unzureichende Rechtsschutzversicherung vor, ist der maßgebliche Verstoß gegen Rechtspflichten (Art 23 ARB) und somit der Versicherungsfall im Zeitpunkt der damaligen Klagseinbringung eingetreten.
Der Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen einer Taxvereinbarung nicht die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens darzutun. Der Versicherer kann jedoch die Taxe anfechten, wenn diese den tatsächlichen Schaden erheblich, nämlich um mehr als 10 %, übersteigt.
Die Klausel, dass unabhängig von der Kenntnis des VN vom Eintritt des Versicherungsfalles kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Deckungsanspruch später als zwei Jahre nach Vertragsbeendigung geltend gemacht wird, ist ungewöhnlich nach § 864a ABGB.
Der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig. Gegenständlich wird kein (versicherter) Beratungsfehler, sondern eine auftragswidrige Handlung vorgeworfen, weshalb keine Deckung besteht.
Bei frustrierten Kosten für den sich im Nachhinein als nicht zielbringend herausstellenden Austausch von Werkteilen, handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden, der aus einem nicht versicherten Sachschaden resultiert.
Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist daher der geltend gemachte Anspruch ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt. Stützt der Geschädigte seinen Anspruch auf eine Vorsatztat, ist die Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Führt die Mangelhaftigkeit des gelieferten Produkts zur Unveräußerlichkeit des Endprodukts, ersetzt der Versicherer den entgangenen Gewinn. Dies gilt auch, wenn das Endprodukt aufgrund des Mangels gar nicht entstanden ist.
Für die Mitversicherung nach § 151 VersVG Abschnitt A Z 1.3.1 EHVB genügt eine Weisungsbefugnis im Einzelfall, es genügt daher die Position eines Aufsehers im Betrieb nach § 333 Abs 4 ASVG. Eine ständige Beauftragung ist nicht (mehr) erforderlich.
Strebt der VN (Unternehmer) die Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen Betriebsunterberechungsversicherer wegen des Betretungsverbotes (VO) aufgrund von COVID-19 an, fällt dies unter den Ausnahmesituationsausschluss.
Die gegen die baubehördliche Bewilligung – und damit einer polizeilichen Sicherheitsvorschrift – verstoßende unsachgemäße Anbringung des großflächigen Glasgeländers auf einer exponierten Dachfläche stellt eine Gefahrerhöhung in der Glasbruch- und Sturmversicherung dar.
Beim aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich (zunächst) um einen Befreiungsanspruch, somit nicht (primär) um einen Geldanspruch. Wenn der VN seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein Befreiungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer.
Bei Vorliegen mehrerer voneinander unabhängiger Mandatsverhältnissen und Schädigung unterschiedlicher Vermögensmassen liegt trotz gleichgelagerter Fälle der für einen Serienschaden erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang nicht vor.
Mit der Verordnung nach dem COVID-19-MG wurde ein nicht unmittelbar an den Unternehmer gerichtetes allgemeines Betretungsverbot erlassen, durch welches jedoch kein Betriebsstillstand hervorgerufen wurde, weshalb keine Deckung besteht.
Auslandsklauseln sind nach der Ereignistheorie auszulegen. Der Ort des Schadensereignisses ist jedoch im Verhältnis zwischen dem VN und dem ihn in Anspruch nehmenden Dritten und nicht aufgrund von Rechtsbeziehungen zu ermitteln, an denen ausschließlich spätere Dritte und nicht mehr der VN beteiligt ist.