Covid-19-Pandemie ist Katastrophe

Covid-19-Pandemie ist Katastrophe

Die COVID-19-Pandemie verwirklicht den Katastrophenbegriff im Sinne der ARB 2013, wonach eine Katastrophe ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis ist, durch das dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.

Der OGH hat bereits in 7 Ob 160/22p (Klauselprozess) entschieden, dass der Katastrophenausschluss in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen nicht intransparent oder gröblich benachteiligend ist.

Im gegenständlichen Deckungsprozess hatte der OGH nun zu entscheiden, ob der Rechtsschutzversicherer berechtigt die Deckung für eine Amtshaftungsklage verweigert hat. Die Klägerin begehrt in diesem (unter anderem) von der Republik Österreich Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden, da ihr Ehegatte aufgrund des mangelhaften behördlichen Pandemie-Managements im Zeitraum Ende Februar/Anfang März 2020 in T*, insbesondere in I* gestorben sei, weshalb der Rechtsträger für die ihr erwachsenen Schäden zu haften habe.

Es war daher zu prüfen, ob das von der Klägerin angestrengte Amtshaftungsverfahren in ursächlichem Zusammenhang mit einer Katastrophe steht. In der Klausel wird der Begriff der Katastrophe als ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis definiert, durch das dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Im allgemeinen Sprachgebrauch charakterisiert der Begriff Katastrophe ein besonders schweres Schadensereignis.

Der Fachsenat ist der Ansicht, dass der Katastrophenbegriff im vorliegenden Fall verwirklicht ist, weil die COVID-19-Pandemie im März 2020 eine weltweite, praktisch alle Lebensbereiche erfassende Krise war, die wegen der damals nicht verfügbaren wirksamen Medikation und Impfung eine enorme Zahl an Erkrankten und Toten forderte und überdies massive soziale sowie wirtschaftliche Schäden verursachte. Das „Ereignis“ war der Ausbruch des Virus und die darauf folgende unaufhaltsame weltweite Verbreitung. Dass die Pandemie auch ein zeitlich begrenzter Vorgang ist, zeigt die derzeitige Situation in Europa aber auch die Erfahrung mit früheren Pandemien. Dass ein jahrelang dauernder Vorgang kein „Ereignis“ im Sinne der Bedingungen sein könnte, ergibt sich aus dem Begriff nicht. Der Oberste Gerichtshof hat zwar die COVID-19-Pandemie bislang als Ausnahmesituation im Sinn des Hoheitsausschlusses gewertet (vgl 7 Ob 42/21h). Dies schließt aber die Beurteilung auch als Katastrophe nicht aus, weil der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer im vorliegenden Zusammenhang eine Pandemie sowohl als „Ausnahmesituation“ als auch als „Katastrophe“ ansehen wird. Die COVID-19-Pandemie ist daher im hier relevanten Zeitraum (Frühjahr 2020) als Katastrophe im Sinn von Art 7.1.1.2 ARB 2013 zu werten.

Darüber hinaus muss nach der Klausel ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Katastrophe und der Wahrnehmung rechtlicher Interessen bestehen. Dafür ist zunächst eine (reine) Kausalverknüpfung im Sinn der conditio sine qua non erforderlich. Zudem muss das rechtliche Interesse des Versicherungsnehmers in einem – adäquaten – Zusammenhang mit einer „Katastrophe“ stehen. Dieser adäquat-ursächliche Zusammenhang ist im vorliegenden Fall gegebenen: Ein Coronavirus-Ausbruch führte im Frühjahr 2020 regelmäßig zu behördlichem Handeln zum Zweck der Vermeidung, Eingrenzung und Beseitigung der pandemiebedingten Schäden, sodass die dabei behaupteten Sorgfaltsverstöße typische Folgen gerade jenes Risikos sind, das ausgeschlossen werden soll. Das Amtshaftungsverfahren steht somit im ursächlichen Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin eine typische Folge der im Frühjahr 2020 bestehenden Pandemie und des dadurch bewirkten behördlichen Handelns waren.

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