Wärmetauscher in Pufferspeicher keine Rohrleitung

Wärmetauscher in Pufferspeicher keine Rohrleitung

Die (wasserführende) Rohrleitung innerhalb des Pufferspeichers ist ein Bestandteil der technischen Einheit „Pufferspeicher“, weshalb ein nicht gedeckter Bruchschaden an einer angeschlossenen Einrichtung und nicht ein gedeckter Bruchschaden an einer wasserführenden Rohrleitung vorliegt.

Sachverhalt

Im Heizraum des versicherten Gebäudes ist ein Pufferspeicher installiert. Dabei handelt es sich um einen zylindrischen Behälter mit einem entsprechenden Volumen zur Aufnahme von Wasser. Je nach Anforderung können im Pufferspeicher noch zusätzliche Einbauten vorhanden sein. Im Pufferspeicher des Klägers sind zusätzlich Wellrohre für die Wärmeübertragung von Heizkreisen im Haus montiert. Die im Pufferspeicher wendelförmig verlaufende Warmwasserleitung ist ein Teil des Gesamtwarmwasserrohrsystems mit einer speziellen technischen Ausführung. Diese besteht darin, dass die Rohrleitung innerhalb des Pufferspeichers mit Lamellen versehen ist, um eine möglichst große Oberfläche für die Wärmeübertragung zu ermöglichen. Die im Pufferspeicher befindliche Rohrleitung weist eine geringere Wandstärke auf als die Rohrleitung außerhalb des Pufferspeichers und ist eingangsseitig an die Kaltwassereinleitung angeschlossen. Im Puffer wird das Rohr und das darin befindliche Wasser erwärmt und das warme Wasser wiederum über ein Rohrsystem zu den Entnahmestellen geführt.

Am 16. März 2021 brach das Warmwasserwellrohr innerhalb des Pufferspeichers. Das dadurch aus der Rohrleitung austretende Wasser beschädigte den Pufferspeicher, sodass dessen Austausch notwendig ist.

Relevante Bestimmungen der AWB

Zwischen den Streitteilen besteht ein Versicherungsvertrag, der unter anderem eine Leitungswasserschadenversicherung für das Wohnhaus des Klägers beinhaltet und dem die Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2009) zugrunde liegen.

Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden

1. Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt (Schadenereignis). Versichert sind auch Sachschäden, die als unvermeidliche Folge dieses Schadenereignisses eintreten.

2. Nur bei der Versicherung von Gebäuden gelten zusätzlich als Schadenereignis:

2.1. Frostschäden an wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen;

2.2. Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen.

Artikel 2 Nicht versicherte Schäden

Nicht versichert, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses:

4. Bruchschäden an Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen;

OGH-Entscheidung

Die Leitungswasserschadenversicherung des Klägers bietet Schutz gegen Sachschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt, wobei auch Sachschäden versichert sind, die als unvermeidliche Folge dieses Schadenereignisses eintreten (Art 1.1. AWB 2009). Eine angeschlossene Einrichtung im Sinn des Art 1.1. AWB 2009 ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist (7 Ob 105/15i mwN; 7 Ob 118/17d). Der Pufferspeicher des Klägers ist daher eine angeschlossene Einrichtung im Sinn der Versicherungsbedingungen.

Im vorliegenden Fall ist die (wasserführende) Rohrleitung innerhalb des Pufferspeichers gebrochen und hat diesen beschädigt. Da diese Rohrleitung ein Bestandteil der technischen Einheit „Pufferspeicher“ ist, liegt ein Bruchschaden an einer angeschlossenen Einrichtung und nicht ein Bruchschaden an einer wasserführenden Rohrleitung im Sinne der Bedingungen vor, was auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist (ähnlich Spielmann in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung4 § 5 Rn 61), sodass der Risikoausschluss des Art 2.4. AWB 2009 greift.

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