Keine Privathaftpflichtdeckung bei Suizidversuch als außergewöhnliche Gefahr

Keine Privathaftpflichtdeckung bei Suizidversuch als außergewöhnliche Gefahr

Der Oberste Gerichtshof befasst sich in dieser Entscheidung mit der Reichweite der Privathaftpflichtversicherung und konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen ein Schadensereignis noch als „Gefahr des täglichen Lebens“ anzusehen ist oder aufgrund seiner außergewöhnlichen Gefährlichkeit aus dem versicherten Risiko herausfällt.

Relevante Bestimmungen

Dem zwischen den Parteien bestehenden Haushaltsversicherungsvertrag lag unter anderem eine Privathaftpflichtversicherung zugrunde. Maßgeblich waren die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2015). Nach Abschnitt C Art 11 ABH 2015 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Diese Bestimmung enthält die primäre Risikoumschreibung des versicherten Gefahrenbereichs.

Sachverhalt

Der Kläger begehrte aus der Privathaftpflichtversicherung Deckung für Schadenersatzansprüche, die aus einem Vorfall mit seinem mitversicherten Sohn resultierten. Dieser hatte sich in stark alkoholisiertem Zustand in Suizidabsicht vor einen auf einer Bundesstraße herannahenden LKW geworfen. Dadurch kam es zu erheblichen Gefährdungen und Schäden. Der Versicherer lehnte die Deckung mit der Begründung ab, dass es sich nicht um eine Gefahr des täglichen Lebens handle. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

OGH-Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Er stellte zunächst die allgemeinen Grundsätze zur Auslegung des Begriffs der „Gefahren des täglichen Lebens“ dar. Darunter fallen jene Gefahren, mit denen im normalen Privatleben eines Menschen erfahrungsgemäß gerechnet werden muss. Zwar soll die Privathaftpflichtversicherung auch Deckung für außergewöhnliche Situationen bieten, in die ein Durchschnittsmensch geraten kann; nicht umfasst sind jedoch ungewöhnliche und besonders gefährliche Tätigkeiten. Entscheidend ist eine Abgrenzung zwischen dem gedeckten Eskalieren einer Alltagssituation und einer von vornherein außergewöhnlichen, gefährlichen Handlung.

Der OGH betonte, dass es für die Qualifikation als Gefahr des täglichen Lebens nicht darauf ankommt, ob ein Verhalten rechtswidrig, sorglos oder in einem psychischen Ausnahmezustand gesetzt wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Handlung nach ihrem objektiven Gefährdungspotential noch dem normalen Lebensverlauf zuzuordnen ist. Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit gefährliche Situationen schaffen; dies führt jedoch nicht dazu, dass jede extreme Gefahr vom Versicherungsschutz umfasst wäre.

Im konkreten Fall qualifizierte der OGH den Suizidversuch, bei dem sich der Versicherte in suizidaler Absicht auf einer Bundesstraße vor einen LKW warf, als außergewöhnliche und massive Gefährdung fremder Rechtsgüter. Eine derartige Handlung überschreite deutlich den Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens. Dabei sei unerheblich, ob der Suizidversuch im Zustand starker Alkoholisierung oder aufgrund eines psychischen Ausnahmezustands erfolgte. Auch statistische Erwägungen zur Suizidhäufigkeit vermögen an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.

Die Abgrenzung durch die Vorinstanzen hielt sich daher im Rahmen der gefestigten Rechtsprechung. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war die Revision zurückzuweisen.

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