Serienschadenklausel bei Fremdwährungskredit und Geldwechselvertrag

Serienschadenklausel bei Fremdwährungskredit und Geldwechselvertrag

Der Oberste Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob die Anfechtung eines Fremdwährungskreditvertrags und eines im Zusammenhang damit abgeschlossenen Geldwechselvertrags jeweils eigenständige Versicherungsfälle darstellen oder ob aufgrund der Serienschadenklausel nur eine einmalige Versicherungssumme zur Verfügung steht. Zugleich befasste sich der Gerichtshof mit der Transparenz der einschlägigen Klausel in den ARB 2003.

Sachverhalt

Zwischen den Parteien bestand ein aufrechter Rechtsschutzversicherungsvertrag auf Grundlage der ARB 2003. Der Kläger hatte im Jahr 2006 mit einer Bank einen Fremdwährungskreditvertrag in Schweizer Franken abgeschlossen. Mit Rechtsschutzdeckung der Beklagten führte er gegen die Bank ein Verfahren, in dem er die Nichtigkeit dieses Kreditvertrags wegen intransparenter und missbräuchlicher Klauseln geltend machte. Dieses Verfahren blieb erfolglos; die Beklagte erbrachte dafür Versicherungsleistungen in Höhe von rund 19.000 EUR aus einer Versicherungssumme von insgesamt 41.000 EUR.

In weiterer Folge beabsichtigte der Kläger, neuerlich gegen dieselbe Bank vorzugehen, diesmal mit dem Ziel der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des im Zusammenhang mit dem Fremdwährungskredit abgeschlossenen Geldwechselvertrags. Auch diese Klage stützte er auf die behauptete Unwirksamkeit derselben Klauseln, die bereits im ersten Verfahren maßgeblich gewesen waren. Der Versicherer teilte dem Kläger mit, dass die ursprüngliche Deckungszusage auch diese Rechtsverfolgung umfasse, allerdings lediglich innerhalb der noch nicht ausgeschöpften Versicherungssumme. Der Kläger begehrte demgegenüber die Feststellung, dass ihm für die Rückabwicklung des Geldwechselvertrags neuerlich die volle Versicherungssumme von 41.000 EUR zur Verfügung stehe.

Relevante Bestimmungen der ARB

Nach Art 2 ARB 2003 gilt als Versicherungsfall in den dort nicht besonders geregelten Fällen der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, wobei bei mehreren Verstößen der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich ist. Art 6 ARB begrenzt die Leistungspflicht des Versicherers auf die vereinbarte Versicherungssumme pro Versicherungsfall. Nach der Serienschadenklausel steht diese Summe bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, nur einmal zur Verfügung.

Vorinstanzen

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und ging vom Vorliegen eines Serienschadens aus. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung ab und gab der Klage statt. Es nahm zwei voneinander unabhängige Versicherungsfälle an und qualifizierte die Serienschadenklausel überdies als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Gegen diese Entscheidung erhob der Versicherer Revision.

OGH-Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision Folge und stellte das klageabweisende Ersturteil wieder her. Er hielt zunächst fest, dass sowohl die Anfechtung des Fremdwährungskreditvertrags als auch jene des Geldwechselvertrags jeweils eigene Versicherungsfälle darstellen, weil der Versicherungsfall bereits mit der Verwendung der behauptetermaßen unwirksamen Klauseln im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eintrete. In beiden Fällen liege der Keim der späteren Auseinandersetzung bereits in der Vereinbarung dieser Klauseln.

Entscheidend war jedoch die Anwendung der Serienschadenklausel. Der OGH stellte klar, dass mehrere Versicherungsfälle dann als ein einheitlicher Versicherungsfall zu behandeln sind, wenn sie einem ursächlich zusammenhängenden Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als einheitlicher Lebensvorgang zu qualifizieren ist. Dabei komme es nicht auf den Zusammenhang der Prozesse, sondern auf den Zusammenhang der Versicherungsfälle selbst an.

Im konkreten Fall bejahte der Gerichtshof diesen ursächlichen Zusammenhang. Zwar könnten Fremdwährungskreditvertrag und Geldwechselvertrag nach der sogenannten Trennungstheorie rechtlich selbständig bestehen. Entscheide sich der Kreditnehmer jedoch – wie hier – gleichzeitig mit dem Abschluss des Fremdwährungskreditvertrags auch für den Abschluss eines Geldwechselvertrags mit derselben Bank, so stehe dieser in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Kreditvertrag. Der Fremdwährungskredit mache den Geldwechselvertrag erst notwendig. Hinzu kam, dass beide Verträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst waren und auf denselben beanstandeten Klauseln beruhten.

Auch die vom Berufungsgericht angenommene Intransparenz der Serienschadenklausel verneinte der OGH. Der Begriff des „ursächlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgangs“ sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich und entspreche der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Klausel sei daher nicht unklar oder unverständlich im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.

Da die Verwendung derselben Klauseln in beiden Verträgen Teil eines einheitlichen Lebensvorgangs war, stand dem Kläger für die Anfechtung von Kredit- und Geldwechselvertrag die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Die Revision des Versicherers war daher berechtigt.

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