Einheitlicher Versicherungsfall bei Verkehrsunfällen mit mehreren Geschädigten
Der Oberste Gerichtshof hatte zu klären, ob bei einem Verkehrsunfall mit mehreren verletzten Personen jeweils eigenständige Versicherungsfälle vorliegen oder ob das Schadenereignis einen einheitlichen Versicherungsfall im Sinn der Rechtsschutzversicherung begründet, sodass die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht.
Im gegenständlichen Fall bestand zwischen den Streitteilen ein Rechtsschutzversicherungsvertrag einschließlich des Bausteins Fahrzeug-Rechtsschutz. Versicherungsnehmer war der Kläger, seine Ehefrau war als mitversicherte Person in den Versicherungsschutz einbezogen. Die vertraglich vereinbarte Höchsthaftungssumme betrug pro Versicherungsfall 52.000 EUR. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ARB 2005 zugrunde.
Relevante Bestimmungen der ARB
Nach den ARB gilt im Schadenersatz-Rechtsschutz als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis; maßgeblich für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls ist der Eintritt dieses Schadenereignisses. Die Leistungspflicht des Versicherers ist pro Versicherungsfall durch die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen steht diese Versicherungssumme gemeinsam zur Verfügung. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, ist die Versicherungssumme nur einmal heranzuziehen; ihre Höhe richtet sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls.
Sachverhalt
Der Kläger und seine Ehefrau wurden bei einem Verkehrsunfall am 31. 12. 2006 verletzt. Beide machten ihre Schadenersatzansprüche getrennt gegen die Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeugs geltend. Die Rechtsschutzversicherung gewährte in beiden Verfahren Deckungsschutz. Während im Verfahren des Klägers letztlich keine Kosten anfielen, leistete der Versicherer im Verfahren der Ehefrau insgesamt 52.000 EUR.
Im Jahr 2017 teilte der Versicherer dem Kläger auf Nachfrage mit, dass die Versicherungssumme ausgeschöpft sei. In weiterer Folge beabsichtigte der Kläger, zusätzliche Schadenersatzansprüche aus dem Unfall – insbesondere wegen Abfertigungs- und Pensionsdifferenzen sowie Gutachterkosten – gerichtlich geltend zu machen. Die neuerliche Deckungsanfrage lehnte der Versicherer mit dem Hinweis ab, dass keine Versicherungssumme mehr zur Verfügung stehe. Der Kläger begehrte daraufhin die Feststellung, dass ihm für seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall nochmals Deckung bis zur vollen Versicherungssumme zu gewähren sei.
OGH-Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision des Klägers ab. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung war die Auslegung der Versicherungsbedingungen nach dem Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks der Bestimmungen. Maßgeblich ist dabei der objektive Erklärungswert des Wortlauts.
Nach den ARB stellt im Schadenersatz-Rechtsschutz das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis den Versicherungsfall dar. Der OGH knüpfte an seine ständige Rechtsprechung zur Ereignistheorie an und stellte klar, dass unter dem Schadenereignis der äußere Vorgang zu verstehen ist, der den Personen- oder Sachschaden unmittelbar auslöst. Bei Verkehrsunfällen ist dies regelmäßig der Unfall selbst als äußeres Geschehen, unabhängig davon, wie viele Personen oder Sachen davon betroffen sind.
Der Senat hielt ausdrücklich fest, dass es für die Annahme mehrerer Versicherungsfälle nicht darauf ankommt, ob mehrere Personen verletzt wurden oder mehrere Schadenersatzansprüche bestehen. Entscheidend ist vielmehr, ob ein einheitliches Schadenereignis vorliegt. Der Verkehrsunfall vom 31. 12. 2006 stellte ein solches einheitliches Schadenereignis dar und begründete daher nur einen Versicherungsfall.
Vor diesem Hintergrund war die Versicherungssumme nach den ARB nur einmal und gemeinsam für den Versicherungsnehmer und die mitversicherte Person verfügbar. Dass die Ehefrau des Klägers ihre Ansprüche in einem eigenen Verfahren geltend gemacht hatte, änderte daran nichts. Die Ausschöpfung der Versicherungssumme im Verfahren der mitversicherten Person führte daher dazu, dass für weitere Schadenersatzprozesse aus demselben Unfallereignis keine Deckung mehr bestand.
Die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach für ihn und seine Ehefrau jeweils eigene Versicherungsfälle vorlägen, ließ sich nach Ansicht des OGH weder mit dem Wortlaut der Bedingungen noch mit deren Zweck vereinbaren. Auch eine Anwendung der Serienschadenklausel war nicht erforderlich, weil bereits mangels mehrerer Versicherungsfälle nur ein Versicherungsfall vorlag. Bedenken gegen die Wirksamkeit der maßgeblichen Klauseln teilte der Gerichtshof nicht.