Verpönte Doppelrolle eines Notars
Keine wirksame Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteiles mit einem befangenen Notar.
Keine wirksame Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteiles mit einem befangenen Notar.
Die im Gesellschaftsvertrag einer KG für den Fall des Todes eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters vorgesehenen Regelungen können durch letztwillige Verfügungen nicht einseitig geändert werden. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch mündlich oder konkludent geändert werden.
Kommt es zu einem Gesellschafterwechsel, kann auf den subjektiven Parteiwillen der Gründungsgesellschafter nur mehr zurückgegriffen werden, wenn dieser den neu eintretenden Mitgliedern bekannt war und sie diesem subjektiven Parteiwillen zumindest konkludent zugestimmt haben.
Eine juristische Person hat für das Verhalten und die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane einzustehen. Das Wissen des Alleingeschäftsführers über bereits vor Versicherungsbeginn von ihm verursachte vorsätzliche schädigende Handlungen ist der versicherten Hausverwaltung GmbH zuzurechnen.
Aus dem bloßen Umstand des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses ist keine Haftung des Treugebers für die Leistung der Stammeinlage durch den Treuhänder abzuleiten. Die Zwischenschaltung eines Treuhänders müsste dafür offenkundig Umgehungs- bzw Missbrauchszwecken dienen.
Enthält eine Klage mehrere Urteilsbegehren und wird eine solche Klage mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden, kann es (gerade im Gesellschafterstreit, bei dem es so schwierig ist, einstweilige Verfügungen zu erwirken) riskant sein, wenn man im Vorbringen zur Erlassung der einstweiligen Verfügung nur auf das Klage-Vorbringen verweist.
Die in der Errichtungserklärung vorgesehene Einräumung eines Rechts auf Bestellung eines Geschäftsführers legt bei Anwendung des im GmbHG selbst verankerten Begriffsverständnisses eine (mangels Vorliegens wichtiger, entgegenstehender Gründe verpflichtende) Bestellung durch die Generalversammlung aufgrund einer Nominierung des Berechtigten und keine Kompetenzverschiebung nahe.
Jedes Thema ist für sich alleine interessant! Es lohnt sich aber, den ganzen (leider langen) Blog-Beitrag zu lesen.
Der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ist von den Gerichten nur dann amtswegig wahrzunehmen, wenn ein Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter vorliegt. Bei der Drittwirkung sind die diese begründenden Tatsachen zu behaupten und beweisen.
In Fällen, in denen durch Bestellung eines Notgeschäftsführers den Rechten eines Gesellschaftsgläubigers zum Durchbruch verschafft werden kann, scheidet die Bestellung eines Abwesenheitskurators aus.
Ist ein Umlaufbeschluss wirksam zustande gekommen, auch wenn das Umlaufverfahren sieben Monate dauerte. Oder dauerte es doch nur einen Tag? Am Ende des Beitrages finden Sie zwei Empfehlungen mit Textvorschlägen.
Die Frage der Genehmigung eines Geschäfts nach dem Privatstiftungsgesetz hängt immer vom Einzelfall ab und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar. Genehmigungspflichtige Geschäfte sind stets in ihrer Gesamtauswirkung und vor dem Hintergrund des Stiftungszwecks zu beurteilen.
Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen ist zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft zu differenzieren. Dies muss auch bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts berücksichtigt werden.
Haben die Gerichte in diesem Fall auf das Verbot der Einlagenrückgewähr vergessen?
In Deutschland muss man schnell sein, wenn man eine einstweilige Verfügung erwirken will. Gilt das auch für Österreich?
Ist für die Zustimmung zur Veräußerung von vinkulierten Aktien nach der Satzung die Hauptversammlung zuständig, so bedarf es auch für die Nominierung eines Ersatzerwerbers gemäß § 62 Abs 3 letzter Satz AktG der entsprechenden Zustimmung der Hauptversammlung.
Treuepflicht kann dazu führen, dass ein Gesellschaftsvertrag geändert werden muss – in diesem Fall muss die Mehrheitsgesellschafterin zustimmen, dass im Gesellschaftsvertrag einer GmbH zu Gunsten der Minderheitsgesellschafterin ein Entsendungsrecht für ein Aufsichtsratsmitglied verankert wird. Allerdings ein Pyrrhussieg!
Stützt sich die Gesellschaft bei Geltendmachung von Einlagenrückgewähransprüchen gegen den (ehemaligen) Gesellschafter-Geschäftsführer nur auf seine Haftung nach § 25 GmbHG und nicht auch auf seine Gesellschafterstellung, bleibt kein Raum für die Anwendbarkeit des Zwangsgerichtsstandes nach § 83b JN.