Amtswegige Wahrnehmung verbotener Einlagenrückgewähr (Drittwirkung)
Der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ist von den Gerichten nur dann amtswegig wahrzunehmen, wenn ein Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter vorliegt. Bei der Drittwirkung sind die diese begründenden Tatsachen zu behaupten und beweisen.