Außerordentliches Auskunftsrecht des Kommanditisten (Deutschland)
Dem Kommanditisten steht im Fall eines wichtigen Grundes ein außerordentliches Auskunftsrecht über die Geschäftsführung des Komplementärs zu.
Dem Kommanditisten steht im Fall eines wichtigen Grundes ein außerordentliches Auskunftsrecht über die Geschäftsführung des Komplementärs zu.
Für den Versuch der Antragstellerin (=K) mit einstweiliger Verfügung eine Pattstellung herbeizuführen, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.
Die Bucheinsicht unter Beiziehung von zur Verschwiegenheit verpflichtenden Beratern ist auch ohne rechtsgeschäftliche Verschwiegenheitsverpflichtung zuzulassen.
Aufsichtsratsmitglieder sind gegenüber Dritten, aber nicht gegenüber der Gesellschaft zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers dient nicht dem Interesse eines Dritten auf Abschluss eines von ihm gewünschten Vertrages.
Die Geltendmachung der Rückforderung gemäß § 83 GmbH Gesetz bedarf keines vorausgehenden Generalversammlungsbeschlusses.
Neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG kommt auch die bereicherungsrechtliche (lange oder auch kurze) Verjährungsfrist zum Tragen.
Rechtsanwalt und Steuerberater eines Gesellschafters sind nicht verpflichtet, gegenüber der Gesellschaft eine Verschwiegenheitserklärung mit einer Pönale zu unterschreiben.
Die GmbH & Co KG hat gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einen direkten Schadenersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.
Bei Uneinigkeit der Geschäftsführer über den Inhalt des Jahresabschlusses muss dieser zur Vermeidung von Zwangsstrafen auch mit nur einer Unterschrift eingereicht werden.
Sind die Kreditforderungen der Klägerin wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr materiell-rechtlich erloschen, sind auch die von der Beklagten eingeräumten Pfandrechte unwirksam.
Ein ehemaliger Gesellschafter ist unabhängig vom Grund seines Ausscheidens nicht mehr an das Wettbewerbsverbot des § 112 UGB gebunden.
Auch Strohmann-Geschäftsführer unterliegen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen.
Eine Anfechtung der Eintragung von Gesellschafterbeschlüssen mit Rekurs im Firmenbuchverfahren ist unzulässig.
Das Verbot der Ausübung von Gesellschafterrechten ist ein zulässiges Sicherungsmittel für die Rückgabe von Geschäftsanteilen.
Einer Gesellschafter-Geschäftsführerin, der mit einstweiliger Verfügung aufgetragen wurde, keine Verfügungen über das oder Belastungen des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen, ist in ihrer Vertretungsbefugnis so behindert, dass die Bestellung eines Notgeschäftsführers gerechtfertigt ist.
Die Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen.
Gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr wird auch dann verstoßen, wenn die Zielgesellschaft selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer die Mittel für den Anteilserwerb zur Verfügung zu stellen.