Keine Übertragung der Geschäftsführer-Bestellungskompetenz
Die Kompetenz zur Bestellung der Geschäftsführer obliegt zwingend den Gesellschaftern.
Die Kompetenz zur Bestellung der Geschäftsführer obliegt zwingend den Gesellschaftern.
§ 179a dt. AktG über die Zustimmungspflicht der Hauptversammlung bei Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens ist nicht analog auf die GmbH anwendbar.
An eine haftungsbeschränkend wirkende Geschäftsverteilung sind strenge Anforderungen zu erstellen.
Wird das „ganze“ Gesellschaftsvermögen der GmbH auf einen Dritten übertragen, ist nach § 273 AktG analog die Zustimmung der Generalversammlung mit 75 Prozent einzuholen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Gewinnansprüche der Gesellschafter mit Forderungen aus dem Verbot der Einlagenrückgewähr aufzurechnen, wenn die Gesellschafterforderung unbestritten, fällig und vollwertig ist.
Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen; entscheidend ist, inwieweit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann.
Die Einräumung eines Vorkaufsrechtes zu einem weit geringeren Preis als dem tatsächlichen Verkehrswert verstößt gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.
Es besteht keine Grundlage dafür, das zu § 83 Abs 1 GmbHG entwickelte Aufrechnungsverbot auf einen auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsanspruch zu übertragen.
Dem Gesellschafter-Geschäftsführer trifft kein Stimmverbot bei der Beschlussfassung über die Kostentragungspflicht im Zusammenhang mit einer Sonderprüfung.
Ein Auseinandersetzungsguthaben nach § 137 Abs 2 UGB verstößt nicht gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.
Die Voraussetzungen für die Mäßigung der Zwangsstrafe nach § 285 Abs 3 UGB müssen kumulativ vorliegen.
Die Ausübung des Rechtes auf Aufgriff eines Geschäftsanteiles einer GmbH bedarf der Notariatsaktsform.
Die Vereinbarung in einem Abtretungsvertrag, dass der Verkäufer alle bis zum Abtretungszeitpunkt erwirtschafteten Gewinne erhält, kann einen gesonderten Gewinnverteilungsbeschluss ersetzen.
Die Abtretung von Ansprüchen, die der Gesellschaft aus einer verbotenen Einlagenrückgewähr zustehen, an einen Gesellschafter nur dann zulässig, wenn dafür eine werthaltige Gegenleistung erbracht wird.
Ein Mietvertrag ist im Umfang der Überschreitung des angemessenen Mietzinses wegen verbotener Einlagenrückgewähr teilnichtig.
Das Firmenbuchgericht ist bloß dann zur Bestellung von Notgeschäftsführern berufen, wenn einer oder mehrere Geschäftsführer die Geschäftsführertätigkeit grundsätzlich verweigern.
Auch wenn die Kosten einer Sonderprüfung weit oberhalb des möglicherweise zu erlangenden Schadenersatzes liegen, stellt dies keine Rechtsmissbräuchlichkeit der Sonderprüfung dar.
Die Erklärung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung und ein Gesellschafterausschluss können nicht in einer Klage zusammengefasst werden.