Amtswegige Wahrnehmung verbotener Einlagenrückgewähr (Drittwirkung)

Amtswegige Wahrnehmung verbotener Einlagenrückgewähr (Drittwirkung)

Der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ist von den Gerichten nur dann amtswegig wahrzunehmen, wenn ein Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter vorliegt. Bei der Drittwirkung sind die diese begründenden Tatsachen zu behaupten und beweisen.

Sachverhalt

Die M GmbH mit Sitz in Österreich – deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter F* M* (in Hinkunft: Geschäftsführer) war – und die
Klägerin vereinbarten am 4.10.2016 zur Besicherung unter anderem der Verbindlichkeiten aus einem gleichzeitig geschlossenen Leasingvertrag über einen Bugatti Veyron, den damals in Deutschland befindlichen – am selben Tag von einem Dritten erworbenen – Mercedes Benz G-Klasse G 63 AMG 6 x 6 Biturbo 700 der Klägerin ins Eigentum zu übertragen. Die Übergabe wurde dadurch ersetzt, dass die Klägerin der M GmbH den Mercedes zur Verwahrung überließ und ihr die Weiterbenutzung gestattete.

Am 13. 2. 2017 unterzeichnete die M GmbH – vertreten durch ihren Geschäftsführer – als Darlehensnehmerin, der Geschäftsführer als Pfandbesteller und der Beklagte als Darlehensgeber einen Pfandvertrag, mit dem unter anderem der Mercedes, der nach Österreich gebracht worden war, an den Beklagten verpfändet wurde.

Am 3. 7. 2017 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag betreffend den Bugatti fristlos aus wichtigem Grund, weil die M GmbH die Zahlung vereinbarter Raten eingestellt hatte.

Mit Beschluss vom 7. 11. 2018 bewilligte das Bezirksgericht Salzburg die vom Beklagten gegen den Geschäftsführer beantragte Fahrnisexekution zur Hereinbringung eines Teilbetrags von 2 Mio EUR ua hinsichtlich des Mercedes. In der nachfolgenden Versteigerung erhielt der Beklagte den Zuschlag für das Meistbot von 830.625 EUR.

Die Klägerin begehrt, gestützt auf ihr Sicherungseigentum, die Herausgabe des Mercedes vom Beklagten. Der Beklagte wendete ein, dass der Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der Klägerin und der M-GmbH wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nichtig sei, führte jedoch nichts zu den die Drittwirkung begründenden Tatsachen aus.

Amtswegige Wahrnehmung der Drittwirkung eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr?

Der 7er-Senat verneinte die amtswegige Wahrnehmung bzw. Prüfung der Nichtigkeit des Sicherungsübereignungsvertrages. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der betreffend dieist laut OGH nicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht in einzelfallbezogener (RS0042828) Auslegung das Prozessvorbringen des Beklagten, „die Sicherungsübereignung der M GmbH gemäß Beilage ./AF und die Zahlungsbestätigung zur Absicherung eines Privatvergnügens des Geschäftsführers stellt eine verbotene Einlagenrückgewähr dar und ist daher nichtig“, nicht als im Sinn der obigen Ausführungen
ausreichendes Vorbringen zu einem allfälligen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr durch die Klägerin (einer Dritten) wertete, ist nicht korrekturbedürftig.

Kein Widerspruch zur hA der amtswegigen Wahrnehmung

Diese Ansicht steht nur scheinbar in Widerspruch zur stRsprg, nach welcher Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr von den Gerichten amtswegig wahrzunehmen sind (vgl. zB 6 Ob 18/20w).

usion, aber auch in jenen Fällen, in denen der Gesellschafter bewusst zum Nachteil der Gesellschaft handelt und der Dritte davon gewusst hat oder sich der Missbrauch ihm gerade aufdrängen musste. Die Wirksamkeit des Vertrags beurteilt sich demnach nach den Grundsätzen der Vertretungsmacht (RS0105536 [T4, T15]) und nicht aus § 83 GmbHG, weshalb keine vorliegt.

zurück