Abschlussprüfung und Serienschaden
Eine fehlerhafte Abschlussprüfung über mehrere Folgejahre stellt mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs keinen Serienschaden im Sinne der AHVB-KWT 2016 dar.
Eine fehlerhafte Abschlussprüfung über mehrere Folgejahre stellt mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs keinen Serienschaden im Sinne der AHVB-KWT 2016 dar.
Durch das Fahrradfahren im stark alkoholisierten Zustand wird eine Gefahrensituation geschaffen, die im normalen Lebenslauf nicht immer wieder eintritt, weshalb dadurch keine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht wird.
Das Öffnen der Autotür ist als Verwendung des Kraftfahrzeugs anzusehen. Deckungspflicht des Privathaftpflichtversicherers besteht aber nur dann, wenn der Schaden nicht aus einer Verwendung eines Kraftfahrzeugs entstanden ist.
Der zusätzliche Versicherungsschutz der Nachbesserungsbegleitschädenklausel beruht auf der Überlegung, dass der Werkunternehmer bei Verbesserung seines mangelhaften Gewerks in vielen Fällen im Rahmen von Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten zwangsläufig Gebäudeteile oder sonstige Sachen des Werkbestellers beschädigen muss und dieses Risiko zusätzlich versichern will.
Die Kosten für die Freilegung der Schadensstelle resultieren aus der Beschädigung einer Sache, wird doch der Erdboden aufgebrochen und Erde entfernt. Sie sind daher als Nachbesserungsbegleitschäden gedeckt.
Der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig. Gegenständlich wird kein (versicherter) Beratungsfehler, sondern eine auftragswidrige Handlung vorgeworfen, weshalb keine Deckung besteht.
Bei frustrierten Kosten für den sich im Nachhinein als nicht zielbringend herausstellenden Austausch von Werkteilen, handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden, der aus einem nicht versicherten Sachschaden resultiert.
Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist daher der geltend gemachte Anspruch ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt. Stützt der Geschädigte seinen Anspruch auf eine Vorsatztat, ist die Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Führt die Mangelhaftigkeit des gelieferten Produkts zur Unveräußerlichkeit des Endprodukts, ersetzt der Versicherer den entgangenen Gewinn. Dies gilt auch, wenn das Endprodukt aufgrund des Mangels gar nicht entstanden ist.
Für die Mitversicherung nach § 151 VersVG Abschnitt A Z 1.3.1 EHVB genügt eine Weisungsbefugnis im Einzelfall, es genügt daher die Position eines Aufsehers im Betrieb nach § 333 Abs 4 ASVG. Eine ständige Beauftragung ist nicht (mehr) erforderlich.
Bei Vorliegen mehrerer voneinander unabhängiger Mandatsverhältnissen und Schädigung unterschiedlicher Vermögensmassen liegt trotz gleichgelagerter Fälle der für einen Serienschaden erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang nicht vor.
Auslandsklauseln sind nach der Ereignistheorie auszulegen. Der Ort des Schadensereignisses ist jedoch im Verhältnis zwischen dem VN und dem ihn in Anspruch nehmenden Dritten und nicht aufgrund von Rechtsbeziehungen zu ermitteln, an denen ausschließlich spätere Dritte und nicht mehr der VN beteiligt ist.
Kosten einer durch eine mangelhafte Leistung des VN verursachten längeren örtlichen Bauaufsicht stellen ein nicht gedecktes Erfüllungssurrogat in der Betriebshaftpflichtversicherung dar.
Unter „Ansprüche aus der Gewährleistung für Mängel“ fallen nicht nur die Kosten der Behebung des Mangels an sich, sondern auch jene der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mängelbehebung erforderlich sind.
Fehlhandlungen, die vom Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers gesetzt werden, dem nicht eine im Ausschluss des bewussten Zuwiderhandelns gegen Vorschriften genannte Funktion zukommt, führen nicht zum Wegfall des Versicherungsschutzes (Selbstverschuldensprinzip).
Auslandsklauseln sind nach der Ereignistheorie auszulegen. Der Ort des Schadensereignisses ist jedoch im Verhältnis zwischen dem VN und dem ihn in Anspruch nehmenden Dritten und nicht aufgrund von Rechtsbeziehungen zu ermitteln, an denen ausschließlich spätere Dritte und nicht mehr der VN beteiligt ist.
Wird der reine Vermögensschaden durch die Besondere Bedingung eingeschlossen und pauschal Schadenersatzforderungen aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung von Verträgen wieder ausgeschlossen, ist Sinn der Klausel, Mängelfolgeschäden als reine Vermögensschäden aus Schlecht- oder Nichterfüllung abzudecken.