
Formpflicht bei Aufgriff von GmbH-Anteilen
Das Anbot auf Aufgriff eines GmbH-Geschäftsanteiles aufgrund einer Anbotsverpflichtung im Gesellschaftsvertrag ist notariatsaktspflichtig.
Das Anbot auf Aufgriff eines GmbH-Geschäftsanteiles aufgrund einer Anbotsverpflichtung im Gesellschaftsvertrag ist notariatsaktspflichtig.
Liegt ein konzernrelevantes zustimmungspflichtiges Geschäft auf Ebene eines Konzerngliedes vor, ist dieses (auch) vom Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft zu genehmigen.
Die Geltendmachung von Vertragsstrafen im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten unterliegen nicht der 3-monatigen Verjährung des § 113 Abs 3 UGB.
Auch das bewusste Verschweigen von Tatsachen begründet List, wenn der andere nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs Aufklärung erwarten durfte.
Aufgriffsrechte dürfen auch für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters vereinbart werden.
Ein wichtiger Grund für eine Abberufung eines Liquidators liegt vor, wenn eine ordnungsgemäße Liquidation ohne Nachteil für die Beteiligten nicht zu erwarten ist. Eine der gedeihlichen Abwicklung entgegenstehende Uneinigkeit der Liquidatoren kann auch durch die Beistellung eines weiteren Liquidators beseitigt werden.
Bei der Entlastung der Komplementär-GmbH durch Beschluss der GmbH & Co KG wird auch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH entlastet. Wenn dieser Übergriff auf den Geschäftsführer nicht gewollt ist, dann muss der Beschluss einen entsprechenden Vorbehalt vorsehen.
Die Anfechtung eines Share-Deals nach allgemeinen schuldrechtlichen Regeln erfüllt nicht den Tatbestand des Risikoausschlusses Gesellschaftsrecht.
Einem mit Abberufungskompetenz ausgestatteten Gremium kommt stets Organstellung und damit auch Parteistellung im Abberufungsverfahren gem § 27 Abs 1 PSG zu.
Die vertragliche Vereinbarung einer Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist nach § 25 Abs 6 GmbHG ist unzulässig.
Die schlüssige Einräumung eines Werknutzungsrechtes durch den Gesellschafter-Geschäftsführer an die GmbH ist nicht zwingend mit der Dauer seiner Gesellschafterstellung befristet.
Das Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers besteht auch in der Insolvenz unverändert fort, da dieses auf der Organstellung beruht, welche nicht schon mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst mit der Beendigung des Amtes endet.
Die Nicht-Einholung der Zustimmung zu einem In-Sich-Geschäft stellt nicht gezwungenermaßen eine grobe Pflichtverletzung des Geschäftsführers dar, welche eine gerichtliche Abberufung rechtfertigen würde.
Hält eine AG nicht mehr als 10% an eigenen Aktien, dürfen als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der 90%-Schwelle nach GesellschafterausschlussG die restlichen fremden Aktien herangezogen werden.
Wirkt sich die Schädigung im Vermögen der Gesellschafter und nicht im Vermögen der Gesellschaft aus, ist ein direkter Schadenersatzanspruch des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer zulässig (GmbH & Co KG).
Die Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers unterliegt der 3-jährigen Verjährung. Ein Regressanspruch der GmbH besteht nur, wenn sie tatsächlich Zahlungen geleistet hat.
Der Anspruch auf Gewinnauszahlung entsteht bei der KG grundsätzlich erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses. Erst dann ist eine Leistungsklage zulässig. Jedoch kann die Richtigkeit des Jahresabschlusses als Vorfrage festgestellt werden, wenn es nur einen Komplementär und einen Kommanditisten gibt.
Das der übetragenden Gesellschaft (Genossenschaft) eingeräumte Vor-/Widerkaufsrecht geht bei der Verschmelzung auf die übernehmende Gesellschaft über.