Geschäftsführerhaftung für sorglosen Umgang mit Bargeld

Geschäftsführerhaftung für sorglosen Umgang mit Bargeld

Der Geschäftsführer muss sich nicht wie ein beliebiger Unternehmer, sondern wie ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verhalten.

Der Beklagte als damaliger Geschäftsführerin der nun insolventen GmbH hat sich zwar noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Schuldnerin bereits größte Liquiditätsprobleme hatte, trotz zahlreicher ausdrücklicher und dringender Warnungen leitender Mitarbeiter, Bankangestellter, eines italienischen Rechtsanwalts und des österreichischen Außenwirtschaftscenters in Mailand in Italien mit einem angeblichen und bekanntermaßen vorbestraften (!) Investor getroffen und ihm in einem Kaffeehaus Bargeld in Höhe von EUR 1 Mio (!) übergeben. Dem Beklagten sei es angeblich um einen „außergerichtlichen Sanierungsversuch“ gegangen (der „Investor“ hatte sich verpflichtet, der Schuldnerin 26 Mio EUR zur Verfügung zu stellen).

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch bei nur leichtem Verschulden zum Ersatz des von ihm herbeigeführten Schadens verpflichtet ist. Eine Haftung sei jedoch nur dann zu bejahen, wenn er seinen Ermessensspielraum eklatant überschreitet bzw eine evident unrichtige Sachentscheidung oder eine geradezu unvertretbare Entscheidung trifft. Der OGH hat die Berufungsentscheidung bestätigt und – nicht überraschend – ausgesprochen, dass kein ordentlicher Geschäftsmann ein solches Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, eingehen würde. Der Beklagte daher das Vermögen der Schuldnerin zumindest leicht fahrlässig geschädigt.

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