Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers

Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers

Die Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers unterliegt der 3-jährigen Verjährung. Ein Regressanspruch der GmbH besteht nur, wenn sie tatsächlich Zahlungen geleistet hat.

Der Kläger stahl seinem Arbeitgeber Geld, welcher er an illegalen Glücksspielautomaten der R-GmbH verspielte. Der Kläger klagte die R-GmbH auf Zahlung des verspielten Beitrages. Die Betreibungsmaßnahmen scheiterten jedoch, er pfändete und ließ sich zur Einziehung den Schadenersatzanspruch der R-GmbH gegen ihre Geschäftsführ überweisen.

Der Kläger klagt nun den Erst- und Zweitbeklagten als damaliger Geschäftsführer der R-GmbH wegen Verletzung des Glücksspielgesetzes und der Bestimmungen zum Spielerschutz. Hierbei handelt es sich um ein Schutzgesetz nach § 1311 ABGB. Weiters macht er den gepfändeten Schadenersatzanspruch der Gesellschaft gegen ihre Geschäftsführer nach § 25 GmbHG geltend.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren wegen Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist ab. Diese beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schadensursache und Schädiger zu laufen. Irrelevant sei, dass die Uneinbringlichkeit gegen die R-GmbH erst später ersichtlich war. Der Kläger hätte beweisen müssen, dass er auf die Einbringlichkeit der Forderung vertrauen durfte (9 ObA 2300/96t).

Die außerordentliche Revision des Klägers wurde vom OGH zurückgewiesen. Ausnahmsweise haftet der Geschäftsführer nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber Gesellschaftern und Gläubigern, zB bei Schutzgesetzverletzungen (Außenhaftung). Dies liegt gegenständlich vor, jedoch verjähren diese Ansprüche nach drei Jahren. Die Verjährung ist gegenständlich daher eingetreten.

Zur Frage, ob der Kläger den gepfändeten Anspruch der R-GmbH gegen die Geschäftsführer geltend machen kann: Besteht eine Außenhaftung und wird auch die GmbH zur Haftung herangezogen, dann liegt eine Solidarhaftung vor. Die GmbH hat einen Regressanspruch gegen den Geschäftsführer (§ 1313 ABGB). Der Gehilfe muss dann die gesamte Schuld tragen, wenn er selbst auch dem Geschädigten haftet. Ein Regressanspruch besteht aber erst bei der Zahlung durch die GmbH. Gegenständlich kam es jedoch tatsächlich zu keiner Zahlung durch die GmbH, weshalb auch kein Regressanspruch der GmbH vorliegt, der hätte gepfändet werden können.

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