Formpflicht bei Aufgriff von GmbH-Anteilen

Formpflicht bei Aufgriff von GmbH-Anteilen

Das Anbot auf Aufgriff eines GmbH-Geschäftsanteiles aufgrund einer Anbotsverpflichtung im Gesellschaftsvertrag ist notariatsaktspflichtig.

Im Gesellschaftsvertrag der gegenständlichen GmbH ist geregelt, dass ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil allen übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zum Erwerb anzubieten hat, wenn er beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil an andere Personen abzutreten. Der Beklagte hat aufgrund seines Verkaufsinteresses ein formloses Schreiben an die Mitgesellschafter mit der Information über die Verkaufsabsichten und das Anbot, die Anteile zu übernehmen, übermittelt. Der Kläger hat das formlose Angebot durch Notariatsakt angenommen. Nun bekämpft er die Gültigkeit des Abtretungsvertrages und bringt vor, dass mangels Vorliegens eines Anbotes in Notariatsaktsform kein gültiger Vertrag zustande gekommen ist.

Der OGH bestätigt diese Rechtsansicht. Von der Formpflicht sind sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte umfasst. Wenn die Annahme und das Angebot in zwei Urkunden erfolgt, sind beide notariatsaktspflichtig. Die Formpflicht kann durch den GmbH-Vertrag auch nicht abbedungen werden.

Rauter vertritt die Ansicht, dass kein gesonderter Notariatsakt für ein Anbot erforderlich sei, wenn die Abtretungsverpflichtung bereits im GmbH-Vertrag begründet wird. Laut OGH ist dies jedoch nur dann zulässig, wenn sich die Voraussetzungen für das Aufgriffsrecht in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit bereits unmittelbar aus dem GmbH-Vertrag ergeben.

Dies liege jedoch gegenständlich nicht vor, da im GmbH-Vertrag nur die Verpflichtung zu einem vorrangigen Anbot an die Gesellschafter geregelt ist. Die Anbotsverpflichtung wird erst durch die Verkaufsabsicht des Gesellschafters ausgelöst. Der Gesellschaftsvertrag ermöglicht gegenständlich daher kein unmittelbares Aufgriffsrecht.

Diese Ansicht hat der OGH in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2020, 6 Ob 240/20t nochmals bestätigt.

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