Abberufung eines Liquidators aus wichtigem Grund

Abberufung eines Liquidators aus wichtigem Grund

Ein wichtiger Grund für eine Abberufung eines Liquidators liegt vor, wenn eine ordnungsgemäße Liquidation ohne Nachteil für die Beteiligten nicht zu erwarten ist. Eine der gedeihlichen Abwicklung entgegenstehende Uneinigkeit der Liquidatoren kann auch durch die Beistellung eines weiteren Liquidators beseitigt werden.

Sachverhalt

Zwei Rechtsanwälte waren Gesellschafter einer OG, welche 2014 aufgelöst wurde. Beide Rechtsanwälte waren kollektiv vertretungsbefugte Liquidatoren. Zwischen den Rechtsanwälten bestehen zahlreiche Streitigkeiten. Ein sachliches Gespräch ist nicht möglich.

Der Antragsteller, einer der beiden Rechtsanwälte, beantragt die Abberufung des zweiten Liquidators und die Bestellung eines Rechtsanwalts zum weiteren kollektiv vertretungsbefugten Liquidator. Während des erstinstanzlichen Verfahrens scheint zwischen den Parteien eine Einigung über die Bestellung eines weiteren Liquidators erfolgt zu sein, welcher dann mit rechtskräftigem Beschluss bestellt wurde. Der Antragsgegner schränkte seinen eigenen Antrag auf Abberufung des Antragstellers auf Kosten ein.

Einziger offener Liquidationsschritt war nur noch ein Verfahren der Rechtsanwalts-OG beim LG ZRS Wien wegen offenen Honoraren gegen einen ehemaligen Mandanten. Die Kostenentscheidung war noch offen, ansonsten war das Verfahren rechtskräftig beendet. Während des Rekursverfahrens kam es zu der rechtskräftigen Kostenentscheidung.

Entscheidungen der Unterinstanzen

Das Erstgericht entzog dem Antragsgegner die Vertretungsbefugnis und argumentierte dies damit, dass den beiden Liquidatoren die sachliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich war. Eigentlich hätte das Erstgericht beide Liquidatoren abberufen wollen, aufgrund des Antragsprinzips konnte jedoch nur der Antragsgegner abberufen werden.

Das Rekursgericht änderte den Beschluss dahingehend ab, dass es die Abberufung des Antragsgegners verneinte. Es lagen laut Rekursgericht keine offenen Liquidationshandlungen mehr vor, da in der Zwischenzeit das Verfahren beim LG ZRS Wien auch über den Kostenpunkt rechtskräftig beendet wurde.

Ein allfälliger Streit zwischen den Gesellschaftern über die Verteilung kann auch nur zwischen den Gesellschaftern ausgetragen werden, in dem der streitverfangene Betrag gemäß § 1425 ABGB hinterlegt wird. Es handelt sich dann um das letzte Aktivum, sodass die Vollbeendigung der Gesellschaft eintritt.

OGH-Entscheidung

Der OGH ließ den Revisionsrekurs zu, da dem Rekursgericht bei der Beurteilung der Beendigung der Liquidation eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Der Revisionsrekurs ist dennoch nicht berechtigt. Der OGH hatte sich mit drei Fragen zu befassen:

  • Ist der Rechtsweg unzulässig, weil ein Schiedsgericht hätte entscheiden müssen?
  • Lag bereits eine Beendigung der Liquidation vor?
  • Ist der Antragsgegner aus wichtigem Grund abzuberufen?

Keine Schiedsfähigkeit

Zur ersten Frage entschied der OGH, dass der gegenständliche Rechtsstreit nicht schiedsfähig ist und daher keine Unzulässigkeit des Rechtsweges vorliegt. Gemäß § 31 RL-BA 2015 haben Rechtsanwälte in ihrem Gesellschaftsverhältnis dafür Sorge zu tragen, dass Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis nur durch Schiedsgerichte entschieden werden. Darüber hinaus regelt § 21 Abs 2 RL-BA 2015, dass im Falle von persönlichen Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten aus der Berufsausübung die Vermittlung der Kammer vorgesehen ist.

Gemäß § 528 Abs 1 ZPO kann jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen ist eine Schiedsvereinbarung nur dann zulässig, wenn es möglich wäre, sich über den Gegenstand zu vergleichen. Die gerichtliche Abberufung von Liquidatoren ist kein vermögensrechtlicher Anspruch. Die Abberufung von Liquidatoren nach § 147 UGB kann zwar nicht von Amts wegen sondern nur auf Antrag eines Beteiligten erfolgen, dennoch ist für die Schiedsfähigkeit entscheidend, ob öffentliches Interesse besteht, dass der Übertragung an das Schiedsgericht entgegen steht. Die gerichtliche Abberufung schützt auch Interessen dritter, außerhalb der Gesellschaft stehender Personen, weshalb der OGH die Kontrollfunktion des Firmenbuches bejahte und die Schiedsfähigkeit verneinte.

Liquidation nicht beendet

Weiters verneint der OGH, dass bereits eine Beendigung der Liquidation vorliegt. Der Exekutionstitel im Verfahren des LG ZRS Wien war zwar bereits vorhanden, jedoch war noch offen, ob die Führung eines Exekutionsverfahrens für die Hereinbringung der Forderung erforderlich sei. Die Einziehung der Forderung nach § 149 Abs 1 UGB war daher noch nicht erreicht.

Keine Abberufung aus wichtigem Grund

Der OGH hatte sich daher mit der Frage zu befassen, ob der Antragsgegner aus wichtigem Grund abzuberufen ist. Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Liquidators liegt dann vor, wenn die ordnungsgemäße und ungestörte Liquidation ohne Nachteile für die Beteiligten nicht zu erwarten ist. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung. Ein Verschulden des Liquidators ist nicht erforderlich.

In der Lehre ist anerkannt, dass die Abberufungsgründe des Liquidators nicht deckungsgleich sind mit den Gründen für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis. Gegenständlich wurde bereits ein dritter Liquidator bestellt. Die Uneinigkeit und Pattsituation zwischen den Parteien wurde daher bereits behoben, sodass laut OGH keine Anhaltspunkte vorliegen, dass eine ordnungsgemäße und ungestörte Liquidation nicht zu erwarten wäre. Die Abberufung aus wichtigem Grund war daher zu verneinen.

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