Einlagenrückgewähr und Hemmung der Verjährung bei Kollegialorganen

Einlagenrückgewähr und Hemmung der Verjährung bei Kollegialorganen

Eine Hemmung der Verjährung tritt dann ein, wenn wegen der Interessenkollision nicht zu erwarten ist, dass der Geschäftsführer während seiner Tätigkeit allfällige Einlagenrückgewähransprüche der Gesellschaft gegen sich oder gegen nahe Angehörige durchsetzen würde. Dies gilt auch für Kollegialorgane, wenn neben dem Anspruchsgegner oder dessen nahem Angehörigen keine anderen Organmitglieder in vertretungsbefugter Anzahl vorhanden sind.

Sachverhalt

Die Klägerin war ein Familienunternehmen aus der Möbelbranche. Die Erstbeklagte und ihr Ehemann, der Zweitbeklagte, sind Teil dieser Familie.

Ursprünglich waren die Gesellschafter der Klägerin ein Ehepaar, ihre Tochter die Erstbeklagte und zwei weitere Töchter. Im Jahr 1996 wurden drei Privatstiftungen errichtet, die die Geschäftsanteile der Klägerin übernahmen. Stifter dieser Privatstiftungen waren jeweils das Ehepaar und je eine der drei Töchter. Der Zweitbeklagte war Geschäftsführer der Klägerin.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sich ein Gebäude mit Penthouse und Garten befand. Die Beklagten nutzten dieses Penthouse samt Garten seit 1992 kostenlos. Im Jahr 2009 schlossen die Streitteile eine schriftliche Nutzungsvereinbarung, auf deren Grundlage im Jahr 2013 auch ein unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht zugunsten der Beklagten verbüchert wurde. Im selben Jahr kam es bei der Klägerin zu einem Gesellschafterwechsel. Die Gesellschaftsanteile des zuletzt über die drei Stiftungen gehaltenen Familienunternehmens wurden an eine Aktiengesellschaft verkauft.

Mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 20. 12. 2018, 6 Ob 195/18x, wurde zwischen den Streitteilen die Nichtigkeit des Wohnungsgebrauchsrechts wegen Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 82, 83 GmbHG) ausgesprochen, und die Beklagten wurden zur Räumung des Objekts verpflichtet.

Erster Rechtsgang (6 Ob 112/22x)

Die Klägerin begehrte mit ihrer am 5. 12. 2017 eingebrachten Klage € 3.063.690,88 für die titellose Benützung des Penthouses seit Jänner 1993. Die Klägerin argumentierte, dass die Beklagten gewusst hätten, dass der Erhalt der von der Klägerin erbrachten Leistungen unrechtmäßig und nichtig seien, weswegen auch der Rückforderungsanspruch aufgrund der Wissentlichkeit erst nach 30 Jahren verjährte. Außerdem bestehe ohnehin ein konkurrierender Anspruch auf Rückforderung verbotswidriger Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht, der ebenfalls der 30-jährigen Verjährung unterliege. Die Klägerin führte außerdem aus, dass die Verjährung gemäß § 1494 ABGB bis zum 5.6.2013 ohnehin gehemmt gewesen sei, weil aufgrund einer Interessenkollision auf Seiten der Vertreter der Klägerin eine gesetzmäßige Wahrung ihrer Rechte nicht zu erwarten gewesen sei.

Die Beklagten bestritten, dass sie die Widerrechtlichkeit der Annahme von verbotenen Leistungen iSd §§ 82 f GmbHG gekannt hätten. Außerdem erwiderten die Beklagten, dass § 83 Abs 5 GmbHG durch die spezielleren Verjährungsnormen der §§ 1480, 1486 Z 4 ABGB verdrängt worden sei, welche eine Dreijahresfrist vorsähen.

Das Erstgericht wies die Klageforderung mit Teilurteil ab. Es traf über den Sachverhalt hinaus noch Feststellungen zur fehlenden Kenntnis der Beklagten und ihrer Berater über die Verbotswidrigkeit der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung und folgerte daraus in rechtlicher Hinsicht, dass mangels Kenntnis der Beklagten von der Widerrechtlichkeit des eingeräumten Wohngebrauchsrechts alle Ansprüche gemäß § 83 Abs 5 GmbHG verjährt seien, die mehr als fünf Jahre vor Klageerhebung zurückliegende Zeiträume beträfen. Soweit die Ansprüche nämlich auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützt würden, sei die dreijährige Frist des § 1486 Z 1 ABGB, nicht aber die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist heranzuziehen.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung ab und sprach aus, dass der Klagsanspruch im Umfang des für den Zeitraum von 1.1.1993 bis 30.11.2012 geltend gemachten Benützungsentgelts nicht verjährt sei. Den Urteilssachverhalt ließ es im Zusammenhang mit der von der Klägerin behaupteten Kenntnis der Beklagten und dessen Berater von der Widerrechtlichkeit der Gebrauchsüberlassung offen, weil es meinte, es komme auf die für die Anwendbarkeit der langen Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG relevante Kenntnis der Beklagten von der Rechtswidrigkeit der mit der Klägerin entgegen den Kapitalerhaltungsvorschriften getroffenen Vereinbarungen gar nicht an, was auch für die Frage der Hemmung der Verjährung nach § 1494 ABGB gelte. Der Rückforderungsanspruch nach §§ 82 f GmbHG konkurriere mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht, weswegen das begehrte Benützungsentgelt der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliege.

In der Entscheidung zu 6 Ob 112/22x sprach der Obersten Gerichtshof aus, dass die für die erfolgte Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft (Penthouse samt Garten) geltend gemachten Kondiktionsansprüche nach § 877 ABGB analog der sinngemäß heranzuziehenden dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB unterfallen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde vom OGH aufgehoben und diesem die vollständige Behandlung der Berufung (insbesondere der Beweisrüge) aufgetragen.

Zweiter Rechtsgang

Das Berufungsgericht erachtete im zweiten Rechtsgang die Beweisrüge als nicht stichhältig. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen zur fehlenden Kenntnis über die Unrechtmäßigkeit des entgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts. Dennoch sah es die für den Zeitraum vom 1.1.1993 bis 30.11.2012 geltend gemachten Ansprüche erneut als nicht verjährt an, weil es von einer Hemmung der Verjährung gemäß § 1494 ABGB ausging. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts sei nämlich eine gesetzmäßige Wahrung der Interessen des Vertretenen aufgrund der bestehenden Interessenkollision der gesetzmäßigen Vertretung der Klägerin nicht zu erwarten gewesen. Das (unstrittige) Vorbringen der Klägerin zu den Abschlussmodalitäten der Nutzungsvereinbarung begründe das Vorliegen einer Interessenkollision iSd § 1494 ABGB. Deswegen und wegen der Verflechtungen, derentwegen die Erstbeklagte als von § 28 GmbHG erfasste Gesellschafterin der Klägerin angesehen werden könne, sei bis zur Übernahme der Geschäftsanteile durch die Aktiengesellschaft nicht zu erwarten gewesen, dass die Gesellschaftsinteressen wahrgenommen werden. Der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG habe daher nicht vor 2013 zu laufen begonnen.

OGH

Gegen diese Entscheidung erhoben die Beklagten Revision, welche zur Frage der analogen Anwendung von § 1994 ABGB bei Geltendmachung von Kondiktionsansprüchen der Gesellschaft nach § 83 GmbHG unter Vertretung der Gesellschaft durch nahe Angehörige des Anspruchsgegners als Mitglied eines Kollegialorgans einer GmbH zulässig und berechtigt ist.

Der OGH führte aus, dass § 1494 ABGB nicht nur zu Anwendung kommt, wenn ein Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat, sondern auch dann, wenn zwar eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung besteht, vom Vertreter aber wegen einer Interessenskollision eine gesetzmäßige Wahrung der Rechte des Minderjährigen nicht zu erwarten ist (RS0112302). Der OGH sprach weiters aus, dass sich diese Überlegung wegen der gleichgelagerten Schutzbedürftigkeit von Gesellschaften hinsichtlich ihrer Vertretung auf den Fall übertragen lässt, in dem wegen der Interessenkollision nicht zu erwarten ist, dass der Geschäftsführer während seiner Tätigkeit allfällige Rückersatzansprüche der Gesellschaft gegen sich gemäß § 83 GmbHG durchsetzen würde (6 Ob 112/22x [Rz 41]: siehe auch RS0112302 [T1] = 6 Ob 110/12p [ErwGr D.c.4.13.]; 6 Ob 206/17p [ErwGr 2.]; 6 Ob 141/19g [ErwGr 4.3.]; 6 Ob 21/21p [Rz 6]).

Der OGH erörterte weiters, dass eine analoge Anwendung bis dato nur in Fällen bejaht wurde, in welchen der Geschäftsführer ident mit dem Begünstigten Beklagten war, betonte jedoch auch, dass kein Grund ersichtlich ist, warum etwas anderes für die Klage gegen einen nahen Angehörigen gelten soll, bei welchem die Interessenslage gleichgelagert ist.

Zusammenfassung

Zusammengefasst führte der OGH deswegen aus, dass

  • wegen einer Interessenskollision nicht zu erwarten ist, dass der nahe Angehörige während seiner Tätigkeit allfällige Rückersatzansprüche der Gesellschaft gemäß § 83 GmbHG durchsetzen wird, weswegen § 1494 ABGB auch in Fällen analog anzuwenden ist, in denen zwar der Anspruchsgegner nicht selbst Mitglied des Kollegialorgans ist, die als verbotenen Einlagenrückgewähr zu qualifizierenden Zuwendungen aber wirtschaftlich betrachtet – weil seinem nahen Angehörigen zugewendet – als dem Vertreter zugekommen gelten. Der Gegenbeweis für die Interessenskollision obliegt nach der Ansicht des OGH der begünstigten Partei.
  • bei Kollegialorganen eine nach § 1494 ABGB zugrunde gelegte besondere Schutzbedürftigkeit nur dann vorliegt, wenn kein Handlungsspielraum mehr für ein pflichtgemäßes Vorgehen bei Vertretung der Gesellschaft gegeben ist.
  • eine Hemmung dann nicht eintritt, wenn neben dem Anspruchsgegner oder dessen nahen Angehörigen auch andere Organmitglieder in vertretungsbefugter Anzahl vorhanden sind.
  • wenn auch nur einer von mehreren Geschäftsführern in keinem Naheverhältnis zum Anspruchsgegner steht und dieser einzelvertretungsbefugt ist, oder, gemeinsam mit einem „unbefangenen“ Prokuristen die Gesellschaft vertritt, die Gesellschaft ordnungsgemäß vertreten und somit handlungsfähig wäre.
  • es für die analoge Anwendung des § 1494 ABGB nicht auf die vom Berufungsgericht thematisierte Beherrschungsmöglichkeit (zwischen Erstbeklagter und der Stiftung als Gesellschafterin) ankommt. Die von § 1494 ABGB geforderte Interessenskollision muss sich auf eine familiäre oder sonstige innere Nahebeziehung des Vertreters zum Anspruchsgegner beziehen

Der OGH kommt deswegen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihren gesellschaftsrechtlichen Rückersatzanspruch gemäß § 83 Abs 1 GmbHG des Benützungsentgelts innerhalb von fünf Jahren ab Wegfall einer allfälligen Fristenhemmung beim Gesellschafter geltend machen kann und diese Bestimmung im Verhältnis zum Kondiktionsanspruch nach § 877 ABGB die speziellere Norm darstellt.

Im Zusammenhang mit der von der Klägerin vorgebrachten Interessenskollision gab der OGH der Beklagten recht und zwar, dass die vorgebrachten Tatsachen durch die Klägerin nicht geeignet sind, das erstmals im zweiten Rechtsgang vom Berufungsgericht auf eine Hemmung der Verjährung gestützte Teilzwischenurteil nach § 393a ZPO zu tragen. In diesem Zusammenhang betont der OGH, dass es bei der Frage, ob eine Interessenskollision vorliegt, relevant ist, ob die Gesellschaft in dem Zeitraum, in welchem sie die Rückforderung hätte begehren können, von Personen vertreten war, bei denen eine Interessenskollision vorliegt bzw. wann ein derartiges Hindernis weggefallen ist. Weiters führt der OGH jedoch auch aus, dass eine Abweisung des Klagebegehrens nicht in Betracht kommt, ohne dass der Klägerin Gelegenheit gegeben wurde, ihr Vorbringen schlüssig zu stellen. Der OGH kam deswegen schlussendlich zu dem Ergebnis, dass die Frage der Hemmung der Verjährung analog zu § 1494 ABGB in erster Instanz mit der Klägerin zu erörtern ist.

Anmerkung

In dieser Entscheidung hat sich der OGH erstmals damit auseinandergesetzt, dass eine Hemmung iSd § 1494 ABGB auch bei Kollegialorganen in Betracht kommt, was für die Praxis von besonderer Bedeutung ist und womöglich zu weiteren Gerichtsverfahren von bereits verjährt geglaubten Forderungen führen könnte.  Wir vertreten aktuell in zwei Verfahren, wo dieses Thema von Bedeutung ist. In einem dieser Verfahren liegt nun eine Berufungsentscheidung vom OLG Wien vor (5 R 184/23z).

5 R 184/23z des OLG Wien

Die Klägerin ist die AB-GmbH (vgl. dazu bereits die Entscheidung zu 2 R 58/23y), welche zwei jeweils zur Hälfte beteiligte Gesellschafterinnen (A-GmbH und B-GmbH) und zwei gemeinsam vertretungsbefugte Geschäftsführer hat (A und B), die wiederum Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der zwei Gesellschafterinnen sind. A und B streiten seit Jahren miteinander. Mit der Klage von Juli 2020 begehrte die AB-GmbH von der A-GmbH (Erstbeklagte) und A (Zweitbeklagte) € 20.980,–, weil der Zweitbeklagte eine Wohnung samt Garagenstellplätze der Klägerin unberechtigterweise benutzt und eine andere Wohnung der Klägerin seinem Sohn unentgeltlich zur Benutzung überlassen hätte. Die Klägerin argumentierte, dass es für beide Benutzungen keine Gegenleistungen gegeben habe, weswegen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen wurde. Die Klägerin wurde im Verfahren durch einen Kollisionskurator vertreten.

Die Beklagten behaupten, es lag ein mündlicher Kaufvertrag vor.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Ein mündlicher Kaufvertrag könne nicht festgestellt werden, weshalb die titellose Benützung gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoße. Der Anspruch sei nicht verjährt.

Gegen das Urteil richtete sich die Berufung der Beklagten. Das Berufungsgericht erachtete diese als berechtigt und kam zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche der Klägerin mangels Hemmung bereits verjährt seien, zumal neben der dreijährigen Bereicherungsfrist auch die fünfjährige Einlagenrückgewähr- bzw. Geschäftsführerhaftungsfrist abgelaufen sei.

Das OLG verneinte die Hemmung der Verjährung zusammengefasst wie folgt:

  • Der zweite Geschäftsführer (B) trat zwar seit Beginn an gegen die Nutzung der Wohnung auf und lud auch 2014 zur Beschlussfassungen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Zweitbeklagten, jedoch verfolgte er diese Maßnahmen nicht weiter, obwohl dies nach der Ansicht des Berufungsgerichts auch ohne Mitwirkung des Zweitbeklagten möglich gewesen wäre.
  • Minderheitsgesellschafter steht es auch offen, Rückforderungsansprüche der Gesellschaft gemäß § 48 GmbHG geltend zu machen. Auch eine Antragstellung auf Bestellung eines Kollisionskurators direkt durch den zweiten Geschäftsführer als „Beteiligter“ wäre möglich gewesen. Der zweite Geschäftsführer (B) hatte daher die Möglichkeit, gegen den Willen der Erstbeklagten als Gesellschafterin und ohne Mitwirkung des Zweitbeklagten als Geschäftsführer die für die Verfolgung der Ansprüche der Klägerin notwendigen Schritte einzuleiten.
  • Eine Hemmung der Verjährung nach § 1494 ABGB analog in der vorliegenden Konstellation würde dazu führen, dass der zweite Geschäftsführer (B), der die Unrechtmäßigkeit einer Maßnahme kannte und diese nicht billigte, dennoch beliebig lang mit der Setzung der erforderlichen Schritte zuwarten könnte, statt den ihn treffenden Pflichten nachzukommen und die Interessen der Klägerin zu verfolgen. Da dies dem Sinn und Zweck der Verjährungsbestimmungen zuwiderläuft, ist eine Hemmung der Verjährung in dieser Konstellation nicht geboten.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erachtet, weil das OLG aufgrund der besonderen Konstellation in Abweichung zur Entscheidung zu 6 Ob 170/23b eine Hemmung der Verjährung analog § 1494 ABGB ausschließt, obwohl bei einem der beiden zur Gesamtvertretung berufenen Geschäftsführern eine Interessenskollision vorlag.

Wir waren über die Argumentation des OLG Wien sehr überrascht, zumal diese von der jüngsten Entscheidung zu 6 Ob 170/23b grob abweicht. Wir haben daher eine ordentliche Revision eingebracht, in welcher wir insbesondere folgendes argumentieren:

  • 30-jährige Verjährungsfrist:
    • Mangels bewusster und zweckgerichteter Vermögenszuwendung liegt ein Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB vor und keine Leistungskondiktion (anders als in der Penthouse-Entscheidung 6 Ob 112/22x);
    • Ansprüche nach § 1041 ABGB auf Entgelt für die Benützung unbeweglicher Sachen unterliegen stets der 30-jährigen Frist (5 Ob 212/10b).
  • Hemmung der Verjährung:
    • Fristenhemmung bei Kollegialorganen dient primär Gläubigerschutz;
    • Hemmung muss auch greifen, wenn abstrakt die Möglichkeit besteht, eine Maßnahme zu ergreifen, sonst würde Hemmung nie greifen (auch OGH differenziert in 6 Ob 170/23b dahingehend nicht);
    • zweiter Geschäftsführer war nicht unbefangen (aufgrund des Gesellschafterstreites).

Wir werden von der OGH-Entscheidung berichten.

Blogbeitrag von Florentine Wenger.

 

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