Privatstiftung: Abberufung von Vorstandsmitgliedern – die Retourkutsche

Privatstiftung: Abberufung von Vorstandsmitgliedern – die Retourkutsche

Stiftungsvorstandsmitglieder, die bei unklarer Sach- und Rechtslage einen Prozess anstreben, Rechtsgutachten beauftragen und sich an diesen orientieren, handeln sorgfaltsgemäß.

Grobe Pflichtverletzungen können bei grobem Verschulden zur Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern führen (§ 27 Abs 2 PSG; RS0059403 [T5]). Zu berücksichtigen ist dabei das Schadenspotential und der vorübergehende oder dauerhafte Charakter eines Schadens (RS0059403 [T6]). Insbesondere soll darauf geblickt werden, ob das Funktionieren der Privatstiftung und die Verfolgung des Stiftungszweckes in Zukunft gewährleistet ist (RS0112248).

Der vorliegenden Entscheidung ging ein Rechtsstreit voraus, in dem erstmals oberstgerichtlich entschieden wurde, ob Beiratsmitglieder aus wichtigem Grund abberufen werden können. Der OGH verneinte dies im konkreten Fall. Unseren Blog-Beitrag zu dieser Entscheidung finden Sie hier.

Als „Retourkutsche“ auf das gescheiterte Verfahren begehrten nun die Beiratsmitglieder die Abberufung des gegen sie vorgehenden Stiftungsvorstandes. Dabei vertraten sie die Ansicht, dass das gegen sie gerichtete Abberufungsbegehren rechtswidrig gewesen sei und gegen ständige Rechtsprechung verstoßen habe. Die Vorinstanzen wiesen das Begehren ab. Die Beiratsmitglieder erhoben dagegen Revisionsrekurs.

Der OGH befasste sich mit den Standpunkten der Beiratsmitglieder und erwiderte, dass es zum Zeitpunkt des Abberufungsbegehrens keine Rechtsprechung zur Abberufung von Beiratsmitgliedern gab. Überdies handelten die Stiftungsvorstände unter größter Sorgfalt:

  • Die Abberufung erfolgte nicht eigenmächtig, sondern die Vorstände strebten ein Gerichtsverfahren an. Der Gang zum Gericht wird vom OGH positiv hervorgehoben, insbesondere weil die Sach- und Rechtslage unklar war. Eine grobe Pflichtverletzung sieht der OGH demzufolge in diesem Handeln nicht. Der Gang zum Gericht kann keine Pflichtverletzung sein.
  • Auch die Beauftragung eines Rechtsgutachtens zur Frage, ob die Stimm-, Informations- und Teilnahmerechte der Begünstigten im Beirat wegen Konfliktverfangenheit ruhten, sowie zur Wirksamkeit des Entzuges der Begünstigtenstellung qualifiziert der OGH als sorgfaltsgemäß. Der Vorstand wäre demnach sogar dazu angehalten, internen oder externen Rechtsrat einzuholen (6 Ob 198/15h).
  • Der Vorstand orientierte sich am Ergebnis des Rechtsgutachtens, was ebenso sorgfaltsgemäß war.
  • Die Unfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben eines Stiftungsvorstandes zur Erreichung des Stiftungszweckes sieht der OGH nicht. Der Vorstand reagierte sofort auf die ergangene (negierende) Entscheidung zur Abberufung der Beiratsmitglieder und hielt wieder Beiratssitzungen ab. Auch die Auszahlung von Zuwendungen an die Begünstigten wurde wiederaufgenommen.

Der OGH erblickte im Handeln des Vorstandes keine Pflichtverletzung und wies den Revisionsrekurs der Beiratsmitglieder mangels korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung zurück.

Blog-Beitrag gemeinsam erstellt mit Paul Moik.

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