Eintragung der Beschränkung der eigenen Vertretungsbefugnis: keine Parteistellung

Eintragung der Beschränkung der eigenen Vertretungsbefugnis: keine Parteistellung

Ein ursprünglich selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer hat im Firmenbuchverfahren über die Eintragung der Beschränkung seiner eigenen Vertretungsbefugnis keine Parteistellung.

Sachverhalt

Aufgrund eines Beschlusses der außerordentlichen Generalversammlung einer GmbH wurde die Vertretungsbefugnis eines selbständig vertretungsbefugten Gesellschafter-Geschäftsführers dahingehend abgeändert, dass dieser die Gesellschaft nur noch gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer vertreten darf. Ein selbständig vertretungsbefugter Mitgesellschafter meldete diese Änderung der Vertretungsbefugnis zur Eintragung in das Firmenbuch an. Der nur noch gemeinsam vertretungsbefugte Geschäftsführer erhob gegen den Beschluss des Firmenbuchgerichts, mit dem die Eintragung genehmigt wurde, Rekurs. Das Rekursgericht bewilligte die Eintragung ebenfalls. Schließlich wies der OGH den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs als unzulässig zurück.

Fehlende Rechtsmittellegitimation

Grundsätzlich richtet sich die Rechtsmittellegitimation im Firmenbuchverfahren mangels abweichender Regelung im FBG nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens. Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 ist jede Partei vom materiellen Parteibegriff umfasst, deren rechtliche geschützte Stellung unmittelbar beeinflusst würde. § 18 FBG bestimmt außerdem, dass derjenige, der durch eine beabsichtigte Maßnahme in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt wird, rechtsmittellegitimiert ist.

Laut ständiger Rechtsprechung liegt keine Rekurslegitimation eines bisher alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers vor, wenn seine eigene Abberufung in das Firmenbuch eingetragen werden sollte. Die Eintragung in das Firmenbuch hat nämlich nur deklarative Wirkung und begründet keine eigenen Rechte. Die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern erlangt ihre konstitutive Wirkung nur durch einen wirksamen Gesellschafterbeschluss. Die Bekämpfung von derartigen Beschlüssen kann ausschließlich mittels Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage auf dem streitigen Rechtsweg erfolgen.

Dies gilt laut OGH auch im vorliegenden Fall bei der Änderung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers. Diesem kommt kein Rechtsmittelrecht im eigenen Namen zu, vielmehr ist die Wirksamkeit des der Anmeldung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses im streitigen Verfahren zu klären. Darüber hinaus kann der Geschäftsführer laut OGH seine Rechtsmittellegitimation auch nicht daraus ableiten, dass die Eintragung von Verhältnissen der Gesellschaft abgelehnt worden wäre, die er als Geschäftsführer in persönlicher Verpflichtung anzumelden gehabt hätte, da er ja nicht die Ablehnung, sondern die Genehmigung einer Eintragung bekämpfen möchte.

Lediglich wenn der Geschäftsführer mittels rechtlich von Vornherein wirkungslosen Scheinbeschlusses „abberufen“ worden wäre, kann er namens der von ihm vertretenen Gesellschaft Rekurs gegen den Löschungsbeschluss erheben. Im gegenständlichen Fall liegt allerdings kein Rekurs namens der Gesellschaft vor. Es besteht somit keine Rekurslegitimation des Geschäftsführers.

Blogbeitrag erstellt von Michael Hauer

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