
Heilung der Einlagenrückgewähr durch Gesellschafterzuschuss oder Kapitalherabsetzung?
Ein bloß (abstrakt) wertmäßiger Ausgleich des gesellschaftlichen Eigenkapitals durch Leistung eines Gesellschafterzuschusses oder einer späteren Kapitalherabsetzung ohne Verknüpfung zur verbotenen Entnahme genügt nicht, um die Heilung einer verbotenen Einlagenrückgewähr zu bewirken.