Aufrechnung und Einlagenrückgewähr

Aufrechnung und Einlagenrückgewähr

Die Gesellschaft ist berechtigt, Gewinnansprüche der Gesellschafter mit Forderungen aus dem Verbot der Einlagenrückgewähr aufzurechnen, wenn die Gesellschafterforderung unbestritten, fällig und vollwertig ist.

Die Beklagte und der Nebenintervenient sind die beiden Kommanditisten der klagenden Kommanditgesellschaft, deren einzige Komplementärin seit 1996 eine Gesellschaft mbH ist. Sie sind auch die beiden Gesellschafter der Komplementärgesellschaft, deren Geschäftsführer der Nebenintervenient ist. Im Gesellschaftsvertrag ist unter anderem geregelt, der sich aus dem Jahresabschluss ergebende Gewinn und Verlust der Gesellschaft den Kommanditisten im Verhältnis ihrer starren Kapitalanteile (60:40 %) zugewiesen wird. Etwaige Geschäftsführer- oder Angestelltenbezüge der Kommanditisten gehen zu Lasten ihres jeweiligen Gewinnanteiles.

Die Beklagte erhielt Gehälter von der GmbH & CO KG, obwohl sie für diese nicht mehr tätig war. Diese Gehälter wurden jedoch jährlich durch die Gesellschaft mit dem Gewinnanspruch der Beklagten gegengerechnet.

Unstrittig war, dass die Zahlung von Gehältern an eine Kommanditistin ohne Erbringung einer Gegenleistung gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt. Fraglich war, ob die Gegenrechnung / Aufrechnung mit dem Gewinnanspruch der Kommanditistin zulässig ist und damit kein Rückgewähranspruch der Gesellschaft gegen die Kommanditistin besteht.

Der OGH hat in der Entscheidung 6 Ob 72/16f ausgesprochen, dass eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen (mit Gewinnanteilen) nicht zulässig ist und begründete dies mit der Wertung des § 63 Abs 3 GmbHG. Der Zweck des § 83 GmbHG liegt eindeutig darin, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen. Kann sich die Gesellschaft aber aufgrund eingetretener Verjährung ihres Rückforderungsanspruchs nicht mehr auf §§ 82 f GmbHG stützen, ist auch dem Aufrechnungsverbot der Boden entzogen (6 Ob 206/17p).

In der Entscheidung 6 Ob 84/17x stellte der OGH aber klar, dass § 63 Abs 3 GmbHG einer Aufrechnung durch die Gesellschaft nicht entgegensteht und diese Einschränkung des Aufrechnungsverbots auch bei analoger Anwendung der Bestimmung im Bereich der Kapitalerhaltung zu gelten hat. Im direkten Anwendungsbereich des § 63 Abs 3 Satz 2 GmbHG ist die Aufrechnung durch die Gesellschaft einseitig oder durch Abschluss eines Aufrechnungsvertrags zulässig, wenn die Gesellschafterforderung unbestritten, fällig und vollwertig ist. Vollwertigkeit fehlt insbesondere, wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist.

Ersichtlich ist nach den Feststellungen des Erstgerichts davon auszugehen, dass die Klägerin die Gewinnanteile der Beklagten mit den an diese geleisteten Gehaltszahlungen und den Lohnnebenkosten – wie im Gesellschaftsvertrag vereinbart – verrechnete und die Differenz dem Verrechnungskonto der Beklagten gutschrieb bzw. von diesem abschrieb. Die Gesellschaft hat daher keinen Anspruch auf Rückersatz der unzulässigen Einlagenrückgewähr. Fehlende Vollwertigkeit wurde nicht behauptet.

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